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WÜD

Recht

In der Diplomatie erlangt der Missionschef durch die Übergabe des Akkreditierungsschreibens (Beglaubigungsschreiben) und die billigende Entgegennahme durch das Staatsoberhaupt oder einen anderen ordnungsgemäßen Vertreter des Empfangsstaates den Status eines offiziellen Vertreters des Entsendestaates und kann für diesen völkerrechtlich verbindlich handeln. Zugleich wird er damit Mitglied im Diplomatischen Corps des Empfangsstaates.

Dieser formalen Akkreditierung geht das Agrément voraus, also die Erklärung des Empfangsstaates, womit das Einverständnis mit der Benennung der betreffenden Person als Missionschef (meist Botschafter, Gesandter oder Ständiger Vertreter) bekundet wird; der Diplomat genießt fortan diplomatische Immunität. Die Vertretungsberechtigung und damit der Status eines akkreditierten Diplomaten endet dadurch, dass der vertretene Staat die Ernennung zurückzieht oder dass der Empfangsstaat den Diplomaten zur persona non grata erklärt, was ohne Begründung möglich ist.

Mitglieder des Diplomatischen Corps sind neben dem Missionschef alle Mitglieder der Mission. Neben dem Botschafter genießen damit alle Mitarbeiter einer diplomatischen Vertretung auch diplomatische Immunität, sofern sie zur Diplomatenliste des Empfangsstaates angemeldet sind.

Zur ungestörten Wahrnehmung dieser Aufgaben ist es notwendig, dass die Diplomaten frei und unbeeinflusst im Empfangsstaat arbeiten und frei mit dem Entsendestaat kommunizieren können. Zu diesem Zweck haben sich bereits im 16. und 17. Jh Vorrechte und Immunitäten der diplomatischen Mission herausgebildet .

Zu ihnen gehört die Unverletzlichkeit der Mission, Art 22 WÜD. Sie bedeutet zunächst ,dass Vertreter des Empfangsstaates die Räume der Mission nur mit Zustimmung des Missionschefs betreten dürfen.

Dies gilt auch im bewaffneten Konflikt oder bei Abbruch der diplomatischen Beziehungen, sofern der Eingriff nicht zur Gefahrenabwehr erfolgt .Unverletzlichkeit der Mission bedeutet nach Art 22 2 WÜD auch ,dass der Empfangsstaat verpflichtet ist ,alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Räumlichkeiten der Mission vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen ,damit nicht der Friede der Mission gestört oder ihre Würde beeinträchtigt wird. Der Umfang dieses Schutzes richtet sich nach dem Einzelfall. Nach dem Ende der Mission entfällt dieser umfassende Schutz nach einer angemessenen Zeit und reduziert sich auf die Pflicht des Empfangsstaates, die Räume, das Vermögen und die Archive der Mission zu achten und zu schützen .Art 45 lit a WÜD.

Art 27 WÜD gewährleistet das Recht des freien Verkehrs zu amtlichen Zwecken. Hiernach können Mission in jeder Form Kontakt zu anderen Missionen oder Konsulaten des Entsendestaates oder der Regierung im Entsendestaat aufnehmen .Neben der Unverletzlichkeit der amtlichen Korrespondenz bestimmt Art 27 Abs 3 WÜD ,das diplomatische Kuriergepäck weder geöffnet noch zurückgehalten werden darf. Obwohl das Durchleuchten nicht vom Wortlaut des Art 27 Abs 3 WÜD erfasst wird ,sehen viele Staaten davon ab .Der 1989 verabschiedete Entwurf der lLC über den Status des diplomatischen Kuriers und des nicht von einem diplomatischen Kurier begleiteten Gepäcks hält in Art 28 grundsätzlich an der Unverletzlichkeit fest.

Der Diplomat ist nach Art 23 WÜD von Abgaben im Empfangsstaat befreit, sofern diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben worden werden .Nach Art 34 WÜD ist er bis auf die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen von Steuern befreit. Er genießt im Empfangsstaat nach Art 26 WÜD Freizügigkeit und die in Art 33ff WÜD genannten Vorrechte .Die Person des Diplomaten ist unverletzlich, Art 29 WÜD.

Nach Art 31 Abs l WÜD genießt der Diplomat Immunität von der Strafgerichtsbarkeit des Empfangsstaates. Die Immunität erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Zivil-und Verwaltungsgerichtsbarkeit, sofern nicht der Fall des Art 31 Abs 1 lit a-c WÜD vorliegt. Soll dennoch ein Verfahren eingeleitet werden, so ist nach Art 32 WÜD ein ausdrücklicher Verzicht des Entsendestaates notwendig, der auch durch den Missionschef erklärt werden Kann .Die Immunität beginnt nach Art 39 WÜD, sobald der Diplomat sich in das Hoheitsgebiet des Empfangsstaates begibt, um dort seinen Posten anzutreten oder wenn er sich bereits im Gebiet befindet, in dem Zeitpunkt,in dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einem anderen im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Ministerium notifiziert wurde. Die Immunität endet nach einer angemessenen Zeit nach dem Verlassen des Landes, Art 39 Abs 2 WÜD.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht bestehen auch für schwerwiegende Straftaten, wie z.B. die Förderung terroristischen Anschläge, keine Ausnahmen von der diplomatischen Immunität. Ein Diplomat kann daher nur zur persona non grata erklärt werden. Dies wird damit begründet, dass andernfalls die Grundlagen der diplomatischen Beziehungen erschüttert würden. Auch nach der Beendigung der Tätigkeit besteht die Immunität für die in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen fort.

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