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USURPATION
Auszug.......
als
International Centre of Human Rights (ICHR)
Internationales Zentrum für Menschenrechte (IZMR)
Stellvertretend für das gesamte deutsche Volk, stellen wir den
ANTRAG
auf Übertragung der gesamten deutschen Vermögenschaften, Rechte und Interessen;
die unverzügliche Einstellung der widerrechtlichen Übertragung aller Vermögenschaften, Rechte und Interessen, vor allem an den möglichen Usurpator Europäische Union;
Einstellung der widerrechtlichen Vormundschaft;
Übertragung des öffentlichen Guts und des Gemeindeguts in das Eigentum des gesamten
deutschen Volkes;
Rückabwicklung aller weiteren Übertragungen des deutschen Eigentums, Vermögenschaften, Rechten und Interessen, egal welcher Art, ob physischer (natürlicher) oder juristischer Personen sowie des staatlichen Eigentums des gesamten deutschen Volkes und alle noch in Betracht kommenden deutschen Vermögenschaften, Rechte und Interessen.
Im Bewußtsein zu seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt als gleichberechtigtes Glied dem Frieden in der Welt zu dienen, bekennt sich das deutsche Volk zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten, als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1-3 GG). Nach dem Grundgesetz und der Unabhängigkeitserklärung ist Deutschland als Ganzes ein Konfessionsstaat Art. 1 GG, St.G.Bl. 1/1945, und ist im Rahmen des ius cogens zu sehen (Art. 146 GG). Daher hat das deutsche Volk, nach Bekenntnis aus dem Grundgesetz, eine Konfessionsgesellschaft ins Leben gerufen - das Internationale Zentrum für Menschenrechte. Diese Konfessionsgesellschaft ist zur Sicherung und Erfüllung dieser karitativen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Zwecke, als dienende Mission des deutschen Volkes vorgesehen.
Das Internationale Zentrum für Menschenrechte ist ein öffentlich-rechtlich, vorkonstitutionelles originäres Völkerrechtssubjekt, Grundrechtsträger und als deutsche juristische Person nach territorialem Transzendenzbezug des Grundgesetzes in Deutschland und Österreich mit verbrieftem Vergaberecht (Art. 1, 25, 140 GG, Art. 137, 138 WRV, Staatsvertrag von Wien 1955 ANNEX II (2)).
Die Mission des ICHR/IZMR ist kommend aus den Lehren der diktatorischen Machtübertragung der Völker:
1. Befreiung statusgeminderter Völker
2. Umsetzung der Volkssouveränität
3. Rechtsaufsicht über Staatsgewalt und Volksmacht
In unserer Rechtsrealität hat Deutschland als Ganzes bis heute, seit Kriegsverlust keine originär staatlichen Strukturen für Volkssouveräne mehr, denn das Deutsche Reich ist durch Hitlerdeutschland usurpiert worden.
In Hitlerdeutschland sind alle Menschen rechtlich als Privatvermögenswerte des Führers angesehen worden. Nach dem Führerprinzip, im Sinne der Subordination (Unterordnung), haben sich ehemalige Machtinhaber, unwissentlich, nach freiwilliger Übertragung der Macht, privatrechtlich in Vereinen organisieren lassen. Die rechtlichen Folgen liegen auf der Hand anhand diktatorischer Machtübertragung durch das Volk willenloser Menschen, und durch diese Übertragung daher dem statusgeminderten Volke unverantwortliche Staatsgewalt.
Durch diese diktatorische Machtübertragung im Deutschen Reich, erfolgte, nach der vollzogenen politischen Annexion durch Hitlerdeutschland, die Statusminderung der Österreicher. Die vollzogene politische Annexion hat für das österreichische Volk, bis in die Gegenwart, anhaltende rechtliche Folgen. Die politische Annexion durch Hitlerdeutschland führte rechtlich dazu, daß auch die österreichische Bevölkerung als Privateigentum des fiscus, daher Hitlers, angesehen worden ist. Durch ein statusgemindertes deutsches Volk, ist der Anschluß Österreichs an Hitlerdeutschland nicht, wie üblich - wie dies zwischen zwei souveränen Staaten selbstverständlich ist -, zur Wahrung aller Interessen durch Verhandlungen von Staat zu Staat vereinbart und durch Staatsverträge abgeschlossen worden; sondern sie ist durch militärische Bedrohung von Außen und dem hochverräterischen Terror einer nazifaschistischen Minderheit im Inneren eingeleitet und einer wehrlosen Staatsleitung abgelistet und abgepreßt worden. Sie ist, endlich durch militärische, kriegsmäßige Besetzung des Landes, dem hilflos gewordenen Volke Österreichs aufgezwungen worden. Die so vollzogene Annexion des Landes ist sofort mißbraucht worden; alle zentralen, staatlichen Einrichtungen Österreichs, seine Ministerien und sonstigen Regierungseinrichtungen wurden beseitigt und deren Bestände nach Berlin weggeführt, so wurde der historisch gewordenen einheitliche Bestand Österreichs aufgelöst und vollkommen zerstört. Österreichs Hauptstadt Wien, die vielhundertjährige glorreiche Residenzstadt, wurde zu einer Provinzstadt degradiert, die Bundesländer aller ihrer geschichtlichen Selbstregierungsrechte beraubt und zu willenlosen Verwaltungssprengeln unberufener und dem Volke unverantwortlicher Statthalter gemacht. Nach der Niederlage Hitlerdeutschlands, ist durch die Alliierten und Assoziierten richtigerweise die Republik Österreich als Opfer deklariert worden. Nach der Usurpation des Deutschen Reiches, ist der Anschluß Österreichs an Hitlerdeutschland originär völkerrechtlich null und nichtig gewesen. Die politische Annexion durch Hitlerdeutschland hat jedoch privatrechtlich stattgefunden. Nicht nur das deutsche und österreichische Volk erlitten durch die diktatorische Machtübertragung eine Statusminderung. Eindeutig ist im Nachhinein erkennbar, daß fast alle Völker Diktatoren folgten. Daher liegt es nahe, daß im Zeitalter der Diktatoren, fast alle Menschen durch die diktatorische Machtübertragung eine Statusminderung herbeiführten. Sie waren von solchen Völkern bewohnt, die noch nicht Imstande waren, sich unter den besonders schwierigen Bedingungen der damaligen Welt selbst zu leiten. Fast alle Völker folgten Diktatoren. Diejenigen, welche die Völkerbundsatzung ratifizierten und willenlos wurden - dadurch die originären staatlichen Strukturen nicht mehr unter der Souveränität der Staaten standen, die sie vorher beherrschten -, wurden unter Kuratel gestellt (Artikel 22 der Völkerbundsatzung). Gebiete haben, infolge des Krieges, aufgehört unter der Souveränität der Staaten zu stehen, die sie vorher beherrschten.
Nun sind diese Gebiete als ehemalige Vermögenswerte der Diktatoren unter der Verwaltung des Treuhand- und Mandatssystems der UN (gemäß UN-CHARTA Kapitel XI - XIII). Diese Zivilpersonen werden nach Richtlinien der Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, anhand völkerrechtlicher Selbstverpflichtung, verwaltet (Genf 12. August 1949). Die Bundesstaaten der UN sind aus den originär souveränen Staaten abgeleitete partielle Völkerrechtssubjekte; daher Gewahrsamstaaten der unwissentlich freiwillig im Zeitalter der Diktatoren willenlos gewordener, statusgeminderter Menschen; also Eigentümer der Staaten, die vorher auf diesen Gebieten lebten. Die Sieger haben originär völkerrechtlich keine Verpflichtungen gegenüber den verdrängten Souveränen, und können die besiegten Länder auch nicht befreien. Logischerweise sind dann auch die Gewahrsamstaaten (Trusts) - die unter den Privatrechten des Siegers agierende Bundesstaaten - den Siegern verantwortlich und nicht dem besiegten Volke (Art. 133GG, ANNEX II (1) i.V.m. Art.22 (12) Staatsvertrag von Wien).
Wie in der Unabhängigkeitserklärung eindeutig ersichtlich ist, sind die Alliierten und Assoziierten nicht in der Lage gewesen, die Befreiung herbeizuführen. Ein Eingriff in innerstaatliche Angelegenheiten durch Dritte ist originär völkerrechtlich nicht gestattet. Es ist auch nie die Absicht der Alliierten gewesen, das deutsche Volk zu vernichten oder zu versklaven. Die Alliierten haben daher dem deutschen Volk die Möglichkeit gegeben, sich darauf vorzubereiten, sein Leben auf einer demokratischen und friedlichen Grundlage von Neuem wiederaufzubauen. Wenn die eigenen Anstrengungen des deutschen Volkes unablässig auf die Erreichung dieses Ziels gerichtet ist, wird es ihm möglich sein, zu gegebener Zeit seinen Platz unter den freien und friedlichen Völkern der Welt einzunehmen (Art. III Potsdamer Abkommen vom 2 August 1949). Der Staatsvertrag von Wien 1955 ist daher, nach der Erfüllung auf Seiten der Republik Österreich, kein bindender Vertrag, sondern bezieht sich auf die Beschlüsse der Potsdamer Konferenz vom 2. August 1945 - pacta sunt servanda.
Daher ist durch unsere Rechtsrealität für die geforderte Selbstbefreiung der Völker, gegenüber treuhänderisch tätigen Bundesstaaten, Vermögenschaften, Rechte und Interessen des deutschen Volkes, nach dem „Postliminum“ oder dem Heimatrecht (ANNEX II Abs. 2), geltend zu machen. Die durch die diktatorische Machtübertragung an Hitlerdeutschland geschehene Statusminderung beider Völker, ist selbständig durch das Volk zu beheben. Staatlichkeit bedeutet Rechtsaufsicht der Machtherrschaft über die Gewalt (§ 15 GVG). Machtherrschaft in Deutschland und Österreich ist originäre Menschenrechts- und nicht die übertragene privatrechtliche Gewaltherrschaft (Art. 1 GG, St.G.Bl. 1/1945).
Trotz der vollzogenen Einheit durch die Volkssouveräne, werden die Völker immer noch anhand des Mandats- und Treuhandsystem der Vereinten Nationen treuhänderisch verwaltet (UN-CHARTA Kapitel XI-XIII). Das partiell errichtete Treuhand- und Mandatssystem der UN hat, nach der Wiedergutmachung und Erfüllung der treuhänderischen Verpflichtung seitens Deutschlands als Ganzes und nach der vollzogenen Einheit, originär völkerrechtlich und staatlich keine Rechtsfähigkeit und Rechtsverbindlichkeit in Deutschland als Ganzes mehr.
Nach Erfüllung der Reparation und der Restitutionsklauseln, nach Art. 3 HLKO, hat das deutsche Volk seinen Willen kundgetan; es nimmt durch das IZMR seine originären Rechte wahr. Ziel und Forderung ist daher, nach Befreiung des österreichischen Volkes, die Einheit und Freiheit des gesamten deutschen Volkes, daher Deutschland als Ganzes wieder herzustellen. Eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung zwischen Österreich und Deutschland ist daher verboten. Österreich hat seine Verantwortlichkeiten auf diesem Gebiet und darf keine wie immer geartete politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland eingehen.
Jedoch hat Österreich, anhand der EU, indirekt einer Vereinigung nicht vorgebeugt. Österreich darf keinerlei, weder direkte noch indirekte, Vereinbarungen mit Deutschland treffen oder irgendeine Handlung setzen oder irgendwelche Maßnahmen treffen, die geeignet wären, unmittelbar oder mittelbar, eine politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zu fördern, oder seine territoriale Unversehrtheit oder politische oder wirtschaftliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Österreich ist ferner verpflichtet, innerhalb seines Gebietes, jede Handlung zu verhindern, die geeignet wäre, eine solche Vereinigung mittelbar oder unmittelbar zu fördern und wird den Bestand, das Wiederaufleben und die Tätigkeit jeglicher Organisationen, welche die politische oder wirtschaftliche Vereinigung mit Deutschland zum Ziele haben sowie großdeutsche Propaganda zugunsten der Vereinigung mit Deutschland verhindern. Da die EU ein privatwirtschaftliches Konstrukt ist, sind eben diese Klauseln im Staatsvertrag von Wien 1955 ein erschreckendes Zeugnis darüber, was alles schief gelaufen ist. Das Verbot gilt auf privatwirtschaftlicher Ebene, daher nicht zur Erfüllung des Bekenntnisses zu den Menschenrechten anhand einer Konfessionsgesellschaft für Deutschland an Österreich. Der Anschluß ist nicht wie die Europäische Union auf einer privatrechtlichen Ebene zu vollziehen; so wäre er wieder originär völkerrechtswidrig und entspräche nicht der Volkssouveränität. Der Anschluß kann daher nur anhand öffentlich-rechtlicher organischer Strukturen geschehen. Die Privatwirtschaftsverwaltung entspricht nicht der Volkssouveränität, sie war anhand des Weltkrieges eine vorübergehende, unbefriedigende Lösung.
Das Volk fordert, nach Vollendung der Einheit, unablässig die Herstellung der Grund- und Menschenrechte sowie die Umsetzung der Friedensklauseln der Sieger. Die Zeit zur Befreiung und Aufhebung noch statusgeminderter Menschen ist nach Erfüllung der Verträge gekommen (Potsdamer Abkommen vom 2. August ist Art. III). Nach Genfer Abkommen, über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten, abgeschlossen in Genf 12. August 1949, haben die Bundesgenossen der UN Schulden, nicht die Republiken. Das deutsche und österreichische Volk ist daher schuldenfrei. Die nach Grundgesetz Art. 1 GG geforderte Konfessionsgesellschaft setzt voraus, daß immer noch unter Vormundschaft stehende Menschen als Eigentümer der Souveränität, nach Art. 146 GG, die Vollendung der Einheit herbeiführen. Dies ist bereits durch die Körperschaft IZMR geschehen. Der völkerrechtliche Vertrag wurde bereits durch Volkssouveräne ratifiziert. Die unerfüllte Klausel ist ein weltweites Friedensabkommen und somit eine völkerrechtlich geforderte Willensäußerung der Menschen und der Völker zu den Menschenrechten - pacta sunt servanda.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es seit dem 2. Weltkrieg keine Anerkennungs- und Entmündigungsgesetze mehr. Das Heimkehrrecht wurde deshalb in der Republik Österreich im Staatsvertrag von Wien 1955 und Verwaltergesetz 1952 eingearbeitet. In der österreichischen Unabhängigkeitserklärung ist der Hinweis auf die geforderte Befreiung zur Umsetzung der Amnestieklausel:
Wird die einzusetzende Staatsregierung ohne Verzug Maßregeln ergreifen, um jeden ihr möglichen Beitrag zu seiner Befreiung zu leisten, sieht sich jedoch genötigt festzustellen, daß dieser Beitrag angesichts der Entkräftung unseres Volkes und Entgüterung unseres Landes zu ihrem Bedauern nur bescheiden sein kann[…]
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen (Art. 3 HLKO und Art. 22, § 12 Staatsvertrag von Wien 1955) durch die Lehren der Weltkriege, in Treu und Glauben (§ 242 BGB, 914 ABGB), werden im Auftrag des deutschen Volkes (analog §§ 1-114 FamFG, § 40 ABGB) anhand des Titels der Eigentümer (§ 317 AGBG) die Vermögenschaften, Rechte und Interessen geltend gemacht. Durch das Internationale Zentrum für Menschenrechte wird im Auftrag des deutschen Volkes, das Eigentum, die Souveränität und Interessen des deutschen Volkes, als bisherige Verfügungsberechtigte, nach §5 (1) Verwaltergesetz 1952, gesichert werden. Dies geschieht anhand der Übertragung des öffentlichen Guts und des Gemeindeguts (§ 287 ABGB, § 288 ABGB) in die Gebietskörper der Volkssouveräne.
Die Bundesregierung in der Republik in Österreich ist, gemäß ANNEX II (2) i.V.m. Artikel 22 (13) Staatsvertrag von Wien 1955, verpflichtet, einer deutschen juristischen Person, die karitativen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Zwecken dient, Vermögenschaften, Rechte und Interessen zu übertragen (analog §§ 1-114 FamFG, § 40 ABGB). Durch das Bekenntnis des deutschen Volkes und der davon abgeleiteten deutschen juristischen Person einer Konfessionsgesellschaft des originär öffentlichen Menschenrechts ist, nach Erfüllung der Verträge, die Befreiung der statusgeminderter Völker herbeizuführen. Die Mission dient, anhand der überpositiven Menschenrechte, zur Verwirklichung der Volkssouveränität. Unkosten der Mission des ICHR/IZMR haben, bis zur endgültigen Regelung, die Bundesregierung in der Republik Österreich, zu tragen (§19 (1) Verwaltergesetz 1952). Deutschland und Österreich werden von unserer originären Körperschaft des öffentlichen Rechts als Grundrechtsträger und als Prärogativorgan nach dem territorialen Transzendenzbezug des Grundgesetzes repräsentiert (Art. 146 GG, Artikel V der Unabhängigkeits- erklärung). Durch den Grundrechtsträger wurde zur Erreichung der Mission das Amt für Menschenrechte am 22.09.2009 gegründet und wird im Auftrag der Grundrechtsträger ICHR/IZMR mit unverletzlichem und unveräußerlichem Recht, laut Art. 1 Abs. 2 GG, vollständig als originärer Rechtsträger in den inneren Angelegenheiten Deutschlands tätig (Art. 1 (2) Art. 137 (3) GG). Das Amt für Menschenrechte ist eine nicht von Staaten abgeleitete, öffentlich-rechtliche Gewalt, als Körperschaft des öffentlichen Menschenrechts (BVerfGE 18 (386); 30 (415), 42 (312) Art. 140, 25, 1 GG). Das deutsche Volk bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1-3 GG). Als unbedingtes, originäres territoriales Prärogativorgan des öffentlichen Menschenrechts repräsentiert die Körperschaft des deutschen Volkes die Fülle der Macht des deutschen Volkes (Art. 1 Art. 146 GG, St.G.Bl. 1/1945 Art. V, Art. 6 ANNEX II Abs. 2 Staatsvertrag von Wien 1955).
Die Deutschen leben immer noch ohne grundlegende Bildung im originären Staatswesen. Die Folge ist, daß Menschenrechtsherrschaft mit Machtherrschaft durch Gewaltherrschaft verwechselt wird. Daher gibt es allgemeine Prozeßbetrügereien, die durch selbst geschaffene Gesetze und durch Umdeutung der Gesetze, anhand kriminell juristischer Strukturen, mißbraucht werden. Die privatrechtich-organisierte, rechtswidrige Anwendung von Gewalt sind Menschenrechtsverletzungen und ein Verbrechen gegen die Menschenwürde. Aus diesem Grund erinnern wir noch ein Mal daran, das ALLE Bediensteten und Helfer für verursachte Schäden anhand des Gesetzes privatrechtlich persönlich haften (§ 277 ABGB). In der Summe dieser fatalen Eigenschaften kann daher das partielle System die Aufgabe eines originär-souveränen Volkes nicht erfüllen - unabhängig, unparteilich, weisungsfrei und mit karitativen, religiösen, kulturellen und erzieherischen Werten und Zielen der Menschenrechtsherrschaft (Art. 1 GG, Art. V StGBl. Nr. 1/1945).
Wir erinnern alle Bediensteten noch einmal an deren Remonstrationspflicht. Dies wurde bereits am 27. Februar 2008 durch den OGH Leiter der Generalprokuratur, Präsident Dr. Werner Pürstl, im Amtsblatt veröffentlicht. Im Falle einer Strafverfolgung oder eines gerichtlichen Verfahrens „wegen Nichtbeachtung oder Nichtbefolgung des Völkerrechts“ kann die Verteidigung nicht darauf gestützt werden, daß der amtliche Text von dem Betroffenen nicht verstanden worden ist, oder aber die deutsche Übersetzung ungenau und unvollständig sei. Wir erinnern alle Bediensteten noch einmal daran, daß alle in staatsbürgerlicher Pflicht zur Republik Österreich stehen (Art. V der Unabhängigkeitserklärung), um die Befreiung anhand der Menschenrechte herbeizuführen und dadurch die völkerrechtlichen Amnestieklauseln – den Friedensvertrag – umzusetzen. Das Völkerrecht hat absolute Beweiskraft (Art. 25 GG, Artikel 15a Abs. 3 B-VG). Die moralische Verpflichtung der dienstbar gemachten Bediensteten liegt nicht bei ihren Arbeitgebern, den treuhänderisch tätigen Bundesstaaten, die bis auf die erwähnte Genfer Konvention über Zivilpersonen in Kriegszeiten keine Verantwortung gegen die eigentlichen Souveräne haben. Sie sind alle der Republik verpflichtet: „Ich habe Befehle ausgeführt oder ich mache nur meinen Job“ ist definitiv keine Rechtfertigung für Verbrechen gegen die Menschenwürde gemäß VStGB. Die Bediensteten sind im Auftrag der Sieger handelnde Verwalter, um nach den Weltkriegen, gemäß der Haager Landkriegsordnung, die Verletzung der Bestimmungen der bezeichneten Ordnung im gegebenen Fall durch Schadensersatz wieder-gutzumachen. Um alle Handlungen, die von den zur bewaffneten Macht gehörenden Personen begangen wurden, wiedergutzumachen. Es gibt nach Erfüllung der Selbstverpflichtung für die Fortdauer des Dienstes anhand der Privatwirtschaftsverwaltung keine völkerrechtliche Legitimität mehr.
In der Bundesregierung der Republik in Österreich hat der Verfassungsgerichtshof - mit der Erkenntnis vom 15. Oktober 1966, G 9/66, V 8/66 - den § 23 des Verwaltergesetzes 1952 mit der Überschrift Übertragung von Befugnissen (BGBl. Nr. 100/1953) als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Bundesministerien können, im subjektiven Sinne, aus den originär öffentlich objektiv-rechtlichen Normen Befugnisse nicht ableiten und übertragen. Die Entschließung des Bundespräsidenten betreffend der Ausübung des Rechtes zur Ernennung und die daraus abgeleiteten Rechte sind somit für das österreichische Volk nach Erfüllung der Verpflichtungen nicht verpflichtend. Der Bundespräsident hat in dieser Entschließung (BGBl. Nr. 54/1995) auf das Recht zur Ernennung von Bediensteten verzichtet (BGBl. Nr. 54/1995 Art. IV Abs.2). Das Recht eines Staatsoberhauptes im staatsrechtlichen Sinn hatte er nie inne. In der Bundesrepublik Österreich herrschen mangels originärer Öffentlichkeit dieselben Zustände wie in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Bundesrepublik in Deutschland herrscht gemäß § 37 PartG eine organisierte Unverantwortlichkeit. Die Legislative wird von Parteien bestimmt und sind nicht rechtsfähige Vereine, eine Personengesellschaft ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit und nur teilrechtsfähig (Zonen-vertrag). Ausdrücklich gilt entsprechend § 37 PartG die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus § 54 Satz 2 BGB. Von oben nach unten wird diese Unverantwortlichkeit praktiziert. Die Verwaltungen der Bundesrepublik und der Länder wird durch das PartG gesteuert, es haftet jeder Bedienstete durch die Unverantwortlichkeit selbst und persönlich (§ 52 ZPO). Die treuhänderisch tätige Landgerichts-verwaltung vertritt nicht die Rechte des Volkes (StGB § 11). Die Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland ist nach §§ 138, 139, 415 II, 444, 579, 580, 1059 ZPO in laufenden Verfahren aufgefordert, den Beweis gegen die Offenkundigkeit vorzulegen, daß eine Rechtsaufsicht durch den Grundrechtstitelträger gemäß Transzendenzbezug besteht, aus der eine Staatlichkeit hervorgeht und die vorherrschende Rechtsrealität der Landgerichtsverwaltung der Bundesrepublik Deutschland bestätigt. Das deutsche Volk unterliegt daher auch nicht der Verwaltung der Bundesrepublik aus § 2 VwVfG, so daß Nichtigkeit und Unzuständigkeit vorliegen. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern, Der gesetzliche Richter 203 ff.). Staatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) gemäß Art. 1, 25, 140 GG aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein.
Das deutsche Volk wünscht durch unsere Körperschaft die Rechtsaufsicht über das Volk und die Staatsgewalt. Aus den Lehren der diktatorischen Machtübertragung werden wir im Auftrag des Volkes tätig. Die Behebung der fehlenden Rechtsaufsicht und die Volkssouveränität ist Ziel und Auftrag. Sie sind nach Erfüllung Art. 22 (12) des Staatsvertrages von Wien 1955 für die Eigentümer der Macht, nach eingeleiteter Befreiung, für die Umsetzung und Unterstützung der Volkssouveränität zu gewähren. Um die Mission gewährleisten zu können, ist erstes Ziel das Eigentum des Volkes sicherzustellen. Die Mission der Körperschaft ICHR/IZMR dient karitativen, kulturellen, erzieherischen und religiösen Zwecken. Im Namen des Volkes fordern wir als deutsche juristische Person die übertragenen deutschen Vermögenschaften, Rechte und Interessen (ANNEX II (2) i.V.m. Artikel 22 (13) Staatsvertrag von Wien 1955).
Durch Antrag einer originär öffentlich deutschen juristischen Person, ist die Verwaltung, im Namen des gesamten deutschen Volkes als den bisher Verfügungsberechtigten (§5 (1) Verwaltergesetz 1952), einzustellen (§18 (2) Verwaltergesetz 1952).
Der Menschenrechtsunterricht als ordentliches Lehrfach wird nicht(ig) in den Bundesrepubliken praktiziert. Es gibt keine originär staatlichen Behörden und Ämter, die für Menschen und deren Grundrechte Verantwortung tragen. Es gibt keine Meinungsbildung für die Wahrung, Förderung, Umsetzung und den Schutz der Grund- und Menschenrechte (Art 1 (2), 7(3), 140 GG in Verbindung mit Art. 137 (7) WRV). Der Menschenrechtsunterricht als Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen (Talmud, Bibel, Koran), ordentliches Lehrfach und muß in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Bekenntnisgemeinschaft für Grund- und Menschenrechte erteilt werden (Art. 7 (3), 140 GG i. V. m. Art. 137 (7) WRV). Die Sachwalterschaft und die Vormundschaft ist in Deutschland als Ganzes anhand der Europäischen Union, nach der Emanzipation des deutschen Volkes, bei Anwesenheit des Volkes §270 ABGB, unverzüglich einzustellen. Die Weiterführung, nach der Emanzipation des deutschen Volkes, ist ein Verstoß gegen das Wohl der ehemaligen Pflegebefohlenen (§ 275 (1) ABGB). Wir fordern Sie hiermit auf, die Einwilligung der noch anhaltenden Vormundschaft des zuständigen Gerichts vorzulegen (§275 (2) ABGB).
Die wahrscheinliche Ersitzung durch den möglichen Usurpator EU wird nach und durch diesen Antrag unterbrochen (§ 941 BGB). Die durch Antrag widerrechtlich gewordene Übertragung der Vermögenschaften, Rechte und Interessen an den möglichen Usurpator Europäische Union sind, nach Einbringung der Forderungen an das zuständige Bundesministerium, originär völkerrechtlich unzulässig und daher originär völkerrechtswidrig (Art. 9 (1) B-VG). Die Anerkennung ist un-zweideutig auszusprechen (BGH 58, 104, NJW-RR 94, 373, 05, 1044/47, stRspr). Die öffentliche Verwaltung (§1 Verwaltergesetz 1952) und die Fortdauer der widerrechtlichen, öffentlichen Verwaltung unter der Hoheit des möglichen Usurpators EU ist einzustellen. Die erwähnte Fortdauer entspricht nicht dem originär öffentlichen Interesse und dient nicht zur Sicherung (§2 des Verwaltergesetzes 1952), im Gegenteil, die Unmündigkeit des österreichischen Volkes und der Ausverkauf der Republik Österreich wird dadurch ermöglicht. Der Anschluß an die Europäische Union ist nicht wie vorgesehen auf einer privatrechtlichen Ebene zu vollziehen, so wäre er wieder völkerrechtwidrig und entspräche nicht der Volkssouveränität. Der Anschluß kann nur anhand öffentlich-rechtlicher organischer Strukturen geschehen. Die Privatwirtschaftsverwaltung entspricht nicht der Volkssouveränität, sie war anhand des Weltkrieges eine vorübergehende unzufriedene Lösung. Der Anschluß wurde richtigerweise schon 1943 als völkerrechtswidrig deklariert. In diesem Zusammenhang folgende Ausschnitte aus der Proklamation der Unabhängigkeitserklärung:
„Angesichts der Tatsache, daß der Anschluß des Jahres 1938 nicht, wie es zwischen zwei souveränen Staaten selbstverständlich ist, durch die so vollzogene Annexion des Landes sofort mißbraucht worden ist, wurde diese politische Annexion Österreichs zur wirtschaftlichen und kulturellen Beraubung Wiens und der österreichischen Bundesländer ausgenützt und missbraucht.“
Da die EU als ein Staatenverbund ebenfalls keine öffentlich organischen Strukturen aufweist, wäre der Anschluß an dieses privatrechtliche Rechtskonstrukt als originär völkerrechtswidrig anzusehen. Diese Struktur widerspräche unserer Rechtsrealität, sie wäre ein Hindernis zur Erfüllung der Amnestie-klausel, es wäre eine originär völkerrechtliche Entmündigung. Das Ende der Volkssouveränität. Auch in der Unabhängigkeitserklärung finden wir einen Hinweis auf die rechtlichen Folgen.
Mit Vorbehalt der dem nächsten Rechenschaft oder Ausgleichung in Frieden,
[…]daß bei der endgültigen Regelung unvermeidlich sein eigener Beitrag zu seiner Befreiung berücksichtigt werden wird,[…]
Kücük, SelimKommissar für Menschenrechte, Missionschef und Botschafter für Österreich