Hauptmenü
Informationen
Weltanschauungsgemeinschaft
UNIVERSALES MENSCHENRECHT [UMR]
völkerrechtlicher Vertrag
Präambel:
Der Weltfriede kann nur durch die Umsetzung, Wahrung, Schutz und Förderung der universalen Menschenrechte erlangt werden.
Die Völkergemeinschaften dieser Welt sind aufgerufen an der aktiven Umsetzung der universalen Menschenrechte mitzuwirken. Die Ziele sollen Eigen- und Selbstverantwortung eines jeden einzelnen Menschen fördern und stärken, damit jede Gesellschaft die dringend erforderlichen Maßnahmen zur bereits begonnenen Neutransformation einleiten kann. Um diese Ziele zu erreichen, ist es notwendig, all diejenigen zu unterstützen, die sich zu den universalen Menschenrechten bekennen.
Die Anwendung und Umsetzung der universalen Menschrechte ist der Schlüssel für eine friedlichere und gerechtere Welt. Dadurch eröffnen sich neue Wege und Möglichkeiten zur umfänglichen und notwendigen Transformation der Gesellschaft. Diese Transformation wird global die Völkergemeinschaft auf eine neue Stufe der Lebensfreude und Lebensqualität führen und den Weltfrieden in die Wirklichkeit und Realität bringen.
Um auf dieser Welt jedes Land und jede Region unterstützen zu können, ist es notwendig die Kräfte zu bündeln und Organisationen auf internationaler, nationaler und regionaler Ebene bis hin zur lokalen Ebene und dem einzelnen Menschen jede angemessene Unterstützung und Rat zu bringen, welche eine wahrhaftige Umsetzung der universalen Menschenrechte ermöglicht. Nur so können bisheriges Unrecht und Machtmissbrauch zum Vorteil einiger Weniger verhindert werden und zum höchstmöglichen Wohle Aller ein friedliches Miteinander und Füreinander entstehen. In Erkenntnis dessen, was die Staaten und Völkergemeinschaften bis heute an Kriegen und Armut erschaffen haben, die nur den Eigeninteressen einer globalen Elite dienen, ist es umso dringlicher eine Instanz zu schaffen, die unabhängig und frei von politischen und wirtschaftlichen Machtinteressen ist. Daher ist es dringend und notwendig eine bürgerliche und sachliche Ebene zu kreieren, indem die freie Entfaltung eines jeden einzelnen Menschen unter dem Schutz der universalen Menschenrechte möglich wird. Mit einem erweiterten Bewusstsein um die Veränderungen, die nun für alle Menschen bereits in Erscheinung und Realität treten, wird mit dem UMR ein von Staaten und politischen wie wirtschaftlichen Systemen unabhängiger Rat und Konzil installiert, der es sich als neutrale Instanz zur Aufgabe macht die Grundrechte für Bürger und freie Menschen zu stärken und zu fördern.
Zur Wahrung der Unabhängigkeit und im öffentlichen Interesse wird daher der Rat des UMR gegründet, der durch seine Satzung und Charta die Einhaltung und Umsetzung der universalen Menschenrechte verantwortlich sicherstellt und damit der Völkergemeinschaft, wie auch dem einzelnen Menschen, diese Rechte und deren Anwendung zum höchstmöglichen Wohle Aller garantiert.
Aus allen diesen Gründen und zur Erreichung, der in dieser Präambel aufgestellten Ziele stimmen die Hohen Vertragschließenden Teile, geleitet sowohl von den Gefühlen der Gerechtigkeit und Menschlichkeit als auch von dem Wunsche, einen dauernden Weltfrieden zu sichern, der nachstehenden Verfassung des UMR zu.
KAPITEL I - ORGANISATION
Artikel 1
1. Es wird eine ständige Organisation geschaffen, die dazu berufen ist, an der Verwirklichung des Planes zu arbeiten, der in der Präambel zu dieser Verfassung und des am 15.10.2009 in STADE angenommenen und dieser Verfassung als Anlage beigefügten Ordnung und der Erklärung über die Ziele und Zwecke des UMR dargelegt ist.
2. Mitglieder des UMR sind die Organisationen und Völkerrechtssubjekte, die am 15.10.2009 Mitglieder der Organisation waren, und alle anderen Organisationen und Völkerrechtssubjekte, die nach den Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses UMR-Artikels Mitglieder werden. Die Gründungsmitglieder gehören dem Vorstand des UMR auf Lebzeiten an.
3. Jedes Mitglied der Vereinten Nationen und jeder durch Beschluss der Generalversammlung nach den Bestimmungen der Charta des UMR als Mitglied aufgenommene Organisation kann die Mitgliedschaft beim UMR durch eine Mitteilung an den Ratsvorsitzenden des Internationalen Rats erwerben, worin in aller Form die Übernahme der sich aus der Verfassung des UMR ergebenden Verpflichtungen erklärt wird.
4. An der allgemeinen Konferenz des UMR kann auch ein Mitglied durch Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der auf der Tagung anwesenden Delegierten, einschließlich von zwei Dritteln der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Organisationsdelegierten, in die Organisation aufgenommen werden. Eine solche Aufnahme wird rechtswirksam auf Grund einer Mitteilung des neuen Mitgliedes an den Ratsvorsitzenden des UMR, worin diese in aller Form die Übernahme der sich aus der Verfassung des UMR ergebenden Verpflichtungen erklärt.
5. Kein Mitglied des UMR kann aus der Organisation austreten, ohne zuvor seine Absicht dem Ratsvorsitzenden des UMR bekannt gegeben zu haben. Eine solche Erklärung tritt zwei Jahre nach dem Tag in Kraft, an dem der Generaldirektor sie erhalten hat, vorrausgesetzt, dass das Mitglied in diesem Zeitpunkt alle sich aus seiner Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen erfüllt hat. Hat ein Mitglied ein internationales Arbeitsübereinkommen ratifiziert, so berührt ein solcher Austritt für die im Übereinkommen vorgesehene Dauer nicht die Gültigkeit der Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen oder in Verbindung damit ergeben.
6. Hat eine Organisation oder Völkerrechtssubjekt aufgehört, Mitglied der Organisation zu sein, so regelt sich seine Wiederaufnahme als Mitglied nach den Bestimmungen von Absatz 3 oder Absatz 4 dieses UMR-Artikels.
7. Die Organisation ist im Rahmen des universalen Rechts weltweit tätig. Denn nur so können die unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechte als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt verwirklicht werden.
Eine Sonderrechtsstellung im Rahmen der Tätigkeit der Organisation nimmt Deutschland aufgrund der vorhandenen BRD Rechtsnormen mach Art. 1-4, 20, 25, 140, 146 GG ein (historische Zweckbestimmung des Völkerrechts - Gründung der UN, EU und der Proklamation der Menschenrechte). Die Organisation bestimmt im Rahmen der Ziele zur Wahrung und dem Schutz der Menschenrechte explizit universelle Immunität - es gilt in diesem Zusammenhang WüD 18.04.61 ausgegeben zu Bonn am 13.08.64. Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedes die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
Nach Art. 137 WRV ist die Unabhängigkeit wesentliche Forderung der Staatskirchenlehre. Deswegen kann auch kein Gericht die Zulassung prüfen oder genehmigen. Die Definition "universales Menschenrecht" ist in den völkerrechtlichen Bestimmungen verbrieft. Die UMR werden als Weltanschauungsgemeinschaft definiert, die der Religionsgemeinschaft gleichgestellt ist (Art. 137 (7) WRV).
Die Finanzausstattung für die Weltanschauungsgemeinschaft ist nach Art. 136 (6), 138 (2) WRV unbedingt sicherzustellen, da sonst die Landesverfassungen ungültig sind, die von den UMR unmittelbar abhängig sind. Im Grunde nach entspricht das Vermögen der Länder dem Vermögen der Weltanschauungsgemeinschaft UMR nach dem Bekenntnis des deutschen Volkes.
Zeitraums des Bestehens der Weltanschauungsgemeinschaft ist identisch mit der Proclamation des Grundgesetzes und die deutsche Verfassung vom 11.08.1919 zurück. Die Anzahl der Mitglieder entspricht der Anzahl des deutschen Volks. Die Rechtstreue und die Bedeutung im öffentlichen Leben der Weltanschauungsgemeinschaft UMR ist die Erfüllung des Grundgesetzes als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt (Art. 1 GG).
Wesentlicher Bestandteil der Menschenrechtsverfassung ist
die Wahrung, die Umsetzung und der Schutz sowie die Förderung
der Menschenrechte.
Hierzu sind wesentliche organische Vorraussetzung aus der deutschen Verfassung vom 11.08.1919 zwingend notwendig:
Der Zusammenschluß von Weltanschauungsgesellschaften UMR innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen nach Art. 140 GG. Die Weltanschauungsgemeinschaft "Menschenrecht" ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Die Gesetze ergeben sich aus dem Human-Rights-Act der universalen Menschenrechtsverfassung.
Wesentliches Merkmal ist die Verfolgung, Bestrafung und Haftung der Menschenrechtsverletzer und die Entschädigung und Rehabilitation der Menschenrechtsopfer.
Die Weltanschauungsgesellschaft "Menschenrecht" verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde. Die Weltanschauungsgesellschaft "Menschenrecht" besteht aus
dem Vorstand / Rat
dem Rat der Weisen
den aktiven und passiven Mitgliedern
der Rechtsabteilung für Menschenrechte
der Verwaltung
dem Hochkommissariat für Menschenrechte
der Akademie für Menschenrechte
dem Gerichtshof für Menschenrechte
dem United Human-Rights-Forces als Exekutive
Hilfs- und Vollstreckungsbeamte.
Die Rechtsfähigkeit dieser besonderen Weltanschauungsgemeinschaft UMR ergibt sich zur Gültigkeit aus der Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie die Förderung des Grundgesetzes nach Art. 137 (8) WRV als unmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Gemäß dem Grundgesetz müssen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Weltanschauungsgesellschaften für Menschenrechte zu einem Verbund UMR zusammenschließen, da sich das deutsche Volk zu den Menschenrechten bekennt, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind und das Recht zur Finanzierung haben, Steuern und/oder Strafschadensersatz zu erheben (Assekuranzprinzip).
8. Der Gründungsvorstand besteht aus mindestens vier natürlichen oder juristischen Personen. Der erste Vorstand wird von den Gründungsstiftern bestellt. Die Gründungsstifter gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Bei Ausfall eines Vorstandmitglieds bestimmen die verbleibenden Mitglieder die Ersatzperson.
9. Die Rechtsfähigkeit des UMR ergibt sich nach Völkervertragsrecht, Selbstbestimmungsrecht, dem internationalem Stiftungsrecht und sind von der Völkergemeinschaft nach Völkerrecht anerkannt.
Weiterhin gilt:
- das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge, über diplomatische u. konsularische Beziehungen
- das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge zwischen Staaten und Internationalen Organisationen oder zwischen Internationalen Organisationen.
Hoheitlich verbindlich ist unter anderem die Un-Charta für Menschenrechte. UNRES 43/225, UN-DOC A/C.5/43/18 sowie UN-RES 56/83
Weiterhin gelten die allgemeinen Regeln des Völkerrechts (BGBl. 1955 II S. 405, BMJ E4-9161 II E2 356/2004, Art. 1, 2 ÜLV, §§18-20 GVG), insbesondere das Haager- und Wiener Übereinkommen vom 24.04.1963 über konsularische Beziehungen (Bundesgesetzblatt II 1969 S. 1585).
10. Unabhängigkeit und öffentliches Interesse
(1) Die Organisation nimmt ihre Aufgaben neutral in völliger politischer und wirtschaftlicher Unabhängigkeit sachlich wahr.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder verpflichten sich, im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Interessenserklärung ab, aus der hervorgeht, dass keinerlei direkte oder indirekte Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden schriftlich bei Amtsantritt abgegeben und regelmäßig aktualisiert. Wenn sich Änderungen in Bezug auf die Interessen ergeben, sind diese auf der Webseite des UMR und des Mitgliedes zu veröffentlichen.
11. Der UMR dient neben den anderen Zielen als unabhängiges und unparteiisches Gericht oder Schiedsgericht zur Streitentscheidung nach Völkerrecht nach den Regeln des universalen Menschenrechts.
12. Die universalen Menschenrechte sind oberste Grundlage des UMR als internationale Organisation und Weltanschauungsgemeinschaft der universalen Menschenrechte. Sie sind dieser Verfassung/Charta als Anlage 1 beigefügt und vollständiger und unzertrennlicher Bestandteil dieser Verfassung/Charta.
13. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluß unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der objektiven Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, daß sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
Artikel 2
Die ständige Organisation umfasst (Hinweis Art. 1, 6 UMR)
a) den Rat bestehend aus 12 gewählten unabhängigen Vertretern von
INGO´s, internationalen Nichtregierungsorganisationen, NGO´s -
Nichtregierungsorganisationen, Glaubensgemeinschaften oder sonstigen
Organisationen bzw. Völkerrechtssubjekten
b) einen Generaldirektor
c) einen Vorstand aus mind. 4 Mitgliedern
d) einen zusammengesetzten Verwaltungsrat,
e) eine Internationale Organisation unter der Lenkung des Verwaltungsrates.
f) Bedienstete und Beamtete des konsularischen Corps
Artikel 3
1. Die Allgemeine Konferenz von Vertretern der Mitglieder hält je nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich, ihre Tagungen ab.
2. Jedem Delegierten können technische Berater beigegeben werden. Ihre Zahl darf höchstens zwei für jeden einzelnen Gegenstand betragen, der auf der Tagesordnung der Konferenz steht. Sind Fragen, die besonders Frauen angehen, auf der Konferenz zu erörtern, so soll wenigstens eine der als technische Berater bezeichneten Personen eine Frau sein.
3. Jedes Mitglied, das für die internationalen Beziehungen von außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebieten verantwortlich ist, kann für jeden seiner Delegierten als zusätzliche technische Berater bezeichnen
a) Personen als Vertreter eines solchen Gebietes für bestimmte Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich der Behörden dieses Gebietes fallen,
b) Personen als Berater seiner Delegierten für Fragen, die Gebiete betreffen, die sich nicht selbst regieren.
4.Untersteht ein Gebiet der gemeinsamen Hoheit von zwei oder mehr Mitgliedern, so können Personen bezeichnet werden, welche die Delegierten dieser Mitglieder beraten sollen.
5. Die technischen Berater dürfen nur auf Antrag des Delegierten, dem sie beigeordnet sind, und mit besonderer Genehmigung des Versammlungsleiters der Konferenz das Wort ergreifen. An den Abstimmungen können sie nicht teilnehmen.
6. Die Namen der Delegierten und ihrer technischen Berater werden dem UMR durch die Vertreter jedes Mitgliedes mitgeteilt.
7. Die Vollmachten der Delegierten und ihrer technischen Berater werden der Konferenz zur Prüfung vorgelegt; diese kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen die Zulassung jedes Delegierten oder technischen Beraters ablehnen, der nach ihrer Auffassung nicht nach den Bestimmungen dieses UMR-Artikels bezeichnet worden ist.
Artikel 4
Jeder Delegierte hat das Recht, über alle der Konferenz unterbreiteten Fragen für seine Person abzustimmen.
Artikel 5
Die Tagungen der Konferenz finden an dem vom Verwaltungsrat bestimmten Ort statt, sofern die Konferenz nicht schon selbst auf einer früheren Tagung eine Entscheidung hierüber getroffen hat.
Artikel 6
Zu einer Verlegung des Sitzes des UMR bedarf es eines Beschlusses der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen.
Artikel 7
l. Der Verwaltungsrat setzt sich aus mind. 3 jedoch max. aus 9 Personen
zusammen. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt drei Jahre. Finden aus irgendeinem Grunde nach Ablauf dieser Zeitspanne keine Neuwahlen statt, so bleibt der Verwaltungsrat im Amt, bis Neuwahlen abgehalten werden.
2. Das Verfahren bei der Besetzung frei gewordener Sitze, die Bezeichnung von Stellvertretern und andere Fragen ähnlicher Art können, vorbehaltlich der Zustimmung der Konferenz, vom Verwaltungsrat geregelt werden.
3. Der Verwaltungsrat stellt seine Geschäftsordnung auf. Er bestimmt den Zeitpunkt seines Zusammentritts. Eine besondere Tagung ist jedes Mal abzuhalten, wenn mindestens sechzehn Mitglieder des Verwaltungsrates schriftlich einen entsprechenden Antrag stellen.
Artikel 8
An der Spitze des UMR steht der Rat. Er wird gewählt durch die Vollversammlung und durch die Gründungsvorstände ernannt, empfängt von ihm seine Anweisungen und ist ihm sowohl für den sachgemäßen Geschäftsgang des UMR als auch für die Erfüllung aller anderen ihm anvertrauten Aufgaben verantwortlich.
Artikel 9
1. Das Personal des UMR wird nach den vom Verwaltungsrat gebilligten Regeln geschult und angestellt.
2. Soweit es mit der gebotenen Rücksicht auf die Erzielung möglichst guter Arbeitsleistungen des Amtes vereinbar ist, sind Personen verschiedener Staatsangehörigkeit auszuwählen.
3. Eine gewisse Anzahl dieser Personen müssen Frauen sein.
4. Die Aufgaben des Rates und des Personals haben ausschließlich nationalen und internationalen Charakter. Der Rat und das Personal dürfen bei der Erfüllung ihrer Obliegenheiten weder von einer Regierung noch von irgendeiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Als internationale Beamte, die ausschließlich der Organisation verantwortlich sind, haben sie sich aller Handlungen zu enthalten, die mit ihrer Stellung unvereinbar sind.
5. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben des Rates und des Personals zu achten und sich jedes Versuches, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen, zu enthalten.
Artikel 10
1. Die Aufgaben des Personals umfassen die Sammlung und Weiterleitung von Mitteilungen über alle Fragen, die für die nationalen und internationalen Regelung zur Umsetzung der universalen Menschenrechte Bedeutung haben, und insbesondere die Bearbeitung der Fragen, die der Konferenz zum Zwecke des Abschlusses internationaler Übereinkommen unterbreitet werden sollen, sowie die Durchführung aller von der Konferenz oder vom Verwaltungsrat angeordneten Sonderuntersuchungen.
2. Vorbehaltlich der Richtlinien, die ihm der Verwaltungsrat geben kann, hat das Amt
a) die Unterlagen zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung der Tagungen der Konferenz vorzubereiten,
b) den Regierungen/Mitgliedern auf Wunsch und nach Maßgabe seiner Möglichkeiten jede geeignete Hilfe bei der Vorbereitung der Gesetzgebung auf Grund der Beschlüsse der Konferenz und bei der Vervollkommnung der Verwaltungspraxis und der Aufsichtssysteme zu leisten,
c) die Obliegenheiten zu erfüllen, die ihm nach den Bestimmungen dieser Verfassung bezüglich der tatsächlichen Einhaltung der Übereinkommen zufallen,
d) in den vom Verwaltungsrat als zweckdienlich erachteten Sprachen Veröffentlichungen zu verfassen und herauszugeben, die sich mit nationalem sowie internationalem Interesse befassen.
3. Ganz allgemein kommen dem Amt alle sonstigen Befugnisse und Obliegenheiten zu, die ihm die Konferenz oder der Verwaltungsrat etwa überträgt.
Artikel 11
Die Vertreter der Mitglieder, in deren Zuständigkeit bestimmte Fragen fallen, können mit dem Rat durch Vermittlung des jeweiligen Vertreters im Verwaltungsrat des UMR oder, in Ermangelung eines solchen Vertreters, durch Vermittlung eines anderen dazu geeigneten und von dem betreffenden Mitglied damit beauftragten Beamten unmittelbaren Geschäftsverkehr unterhalten.
Artikel 12
1. Der UMR arbeitet im Rahmen dieser Verfassung mit allen allgemeinen internationalen Organisationen zusammen, die beauftragt sind, die Tätigkeit der mit Sonderaufgaben betrauten Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts aufeinander abzustimmen, sowie mit den Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts, die Sonderaufgaben auf verwandten Gebieten haben.
2. Der UMR kann geeignete Vorkehrungen treffen, damit die Vertreter der Organisationen des internationalen öffentlichen Rechts an ihren Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen.
3. Der UMR kann geeignete Vorkehrungen treffen, um nach seinem Ermessen anerkannte nichtstaatliche internationale Organisationen anzuhören, einschließlich aller internationalen Verbände und Organisationen.
Artikel 13
1. Der UMR kann mit den Vereinten Nationen oder einzelnen Staaten, oder anderen Völkerrechtssubjekten sowie mit internationalen oder nationalen Organisationen zweckmäßig erscheinende Vereinbarungen über Finanz- und Budgetfragen treffen.
2. Bis zum Abschluss solcher Vereinbarungen oder, falls zu irgendeinem Zeitpunkt keine solchen Vereinbarungen in Kraft sind, gilt folgendes:
a) Jedes Mitglied trägt die Reise- und Aufenthaltskosten seiner Delegierten und ihrer technischen Berater sowie seiner Vertreter, die an den Tagungen, der Konferenz oder des Verwaltungsrates teilnehmen.
b) Alle anderen Kosten des UMR und der Tagungen, der Konferenz oder des Verwaltungsrates werden vom UMR bestritten.
c) Die Vorkehrungen zur Genehmigung des Budgets des UMR sowie zur Festsetzung und Einbeziehung der Beiträge werden von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen beschlossen; dabei ist vorzusehen, dass das Budget und die Vorkehrungen zur Umlage der Kosten auf die Mitglieder der Organisation von einem Ausschuss gebilligt werden.
3. Die Kosten des UMR werden von den Mitgliedern auf Grund der Regelung getragen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 c) dieses UMR-Artikels gilt.
4. Ein Mitglied der Organisation, das mit der Zahlung seines Beitrages zu den Kosten der Organisation im Rückstand ist, kann an den Abstimmungen der Konferenz, des Verwaltungsrates oder eines Ausschusses sowie an den Wahlen von Mitgliedern des Verwaltungsrates nicht teilnehmen, wenn der Betrag seiner Zahlungsrückstände dem von ihm für die vorangehenden zwei vollen Jahre geschuldeten Beitrag gleichkommt oder ihn übersteigt. Die Konferenz kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen ein solches Mitglied ermächtigen, an den Abstimmungen teilzunehmen, wenn sie feststellt, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Willen des Mitgliedes unabhängig sind.
5. Der Verwaltungsrat ist für die Verwendung der Mittel des UMR verantwortlich.
6. Die Zuteilung der Mittel erfolgt durch Vorstandsbeschluss.
KAPITEL II - VERFAHREN
Artikel 14
1. Der Verwaltungsrat bestimmt die Tagesordnung der Konferenz, nachdem er alle Vorschläge geprüft hat, die von den Mitgliedern oder von einem der in Artikel 3 UMR bezeichneten maßgebenden Verbände oder von einer Organisation des internationalen öffentlichen Rechts hierzu vorgebracht worden sind.
2. Der Verwaltungsrat stellt Regeln auf, die eine gründliche technische Vorbereitung und angemessene Anhörung der hauptsächlich beteiligten Mitglieder im Weg einer vorbereitenden technischen Tagung oder auf andere geeignete Weise vor der Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz sicherstellen.
Artikel 15
Die Berichte über die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung sind den Mitgliedern frühzeitig genug zuzustellen, damit ihnen eine angemessene Prüfung vor der Konferenz möglich ist. Der Verwaltungsrat stellt Regeln zur Durchführung dieser Bestimmung auf.
Artikel 16
1. Jedes Mitgliedes hat das Recht, gegen die Aufnahme eines oder mehrerer der vorgesehenen Gegenstände in die Tagesordnung der Konferenz Einspruch zu erheben. Die Gründe für den Einspruch sind in einer Denkschrift an den Rat darzulegen, der sie allen Mitgliedern der Organisation zu übermitteln hat.
2. Die beanstandeten Gegenstände bleiben trotzdem auf der Tagesordnung, wenn die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen dies beschließt.
3. Jede Frage, deren Prüfung die Konferenz (anders als im vorstehenden Absatz vorgesehen) ebenfalls mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschließt, ist auf die Tagesordnung der folgenden Tagung zu setzen.
Artikel 17
1. Die Konferenz wählt einen Vorsitzenden. Die Konferenz stellt ihre Geschäftsordnung auf; sie kann Ausschüsse einsetzen, die über alle von ihr als prüfungsbedürftig erachteten Fragen zu berichten haben.
2. Die einfache Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern der Konferenz abgegebenen Stimmen ist entscheidend, soweit nicht durch andere Artikel dieser Verfassung oder durch Übereinkommen oder sonstige Urkunden, die der Konferenz Befugnisse übertragen, oder durch die nach Artikel 13 getroffenen Vereinbarungen über Finanz- und Budgetangelegenheiten ausdrücklich eine größere Mehrheit vorgesehen ist.
3. Die Abstimmung ist ungültig, wenn die Zahl der abgegebenen Stimmen geringer ist, als die Hälfte der an der Tagung/der Konferenz teilnehmenden Delegierten.
Artikel 18
Die Konferenz kann den von ihr eingesetzten Ausschüssen Sachverständige beigeben, die jedoch nicht stimmberechtigt sind.
Artikel 19
1. Erklärt sich die Konferenz für die Annahme von Anträgen, die einen Gegenstand der Tagesordnung betreffen, so hat sie zu bestimmen, ob diese Anträge die Form erhalten sollen
a) eines internationalen Übereinkommens oder
b) einer Empfehlung,
wenn sich der behandelte Gegenstand überhaupt nicht oder unter einem bestimmten Gesichtspunkt nicht für die sofortige Annahme eines Übereinkommens eignet.
2. Bei der Aufstellung eines Übereinkommens oder einer Empfehlung von allgemeiner Geltung hat die Konferenz auf diejenigen Mitglieder Rücksicht zu nehmen, in denen das Klima, die unvollkommene Entwicklung der wirtschaftlichen Organisation oder andere besondere Umstände die Verhältnisse der Wirtschaft wesentlich abweichend gestalten. Sie schlägt in solchen Fällen die Abänderungen vor, die sie angesichts der besonderen Verhältnisse dieser Mitglieder als notwendig erachtet.
3. Zwei Ausfertigungen des Übereinkommens oder der Empfehlung werden vom Vorsitzenden der Konferenz unterzeichnet. Eine Ausfertigung wird im Archiv des UMR, die andere beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Der Vorsitzende stellt jedem Mitglied des UMR eine beglaubigte Abschrift des Übereinkommens oder der Empfehlung zu.
4. Für ein Übereinkommen gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Das Übereinkommen wird allen Mitgliedern im Hinblick auf seine Ratifikation mitgeteilt.
b) Die Mitglieder unterrichten den Rat des UMR über die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, um das Übereinkommen der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen vorzulegen; dabei erteilen sie dem Rat Auskunft über die Stelle oder die Stellen, die als zuständig angesehen werden, und über deren Entscheidungen.
c) Hat ein Mitglied die Zustimmung der zuständigen Stelle oder der zuständigen Stellen erhalten, so teilt es dem Rat die förmliche Ratifikation des Übereinkommens mit und trifft die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Bestimmungen des betreffenden Übereinkommens.
d) Findet ein Übereinkommen nicht die Zustimmung der Stelle oder der Stellen, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt, so hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung, als dem Rat des UMR in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand seiner Gesetzgebung und über seine Praxis bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand des Übereinkommens bilden. Dabei gibt es näher an, in welchem Umfang den Bestimmungen des Übereinkommens durch Gesetzgebung, Verwaltungsmaßnahmen, Gesamtverträge oder auf andere Weise entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, und legt die Schwierigkeiten dar, welche die Ratifikation eines solchen Übereinkommens verhindern oder verzögern.
5. Für eine Empfehlung gelten die folgenden Bestimmungen:
a) Die Empfehlung wird allen Mitgliedern zur Prüfung im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die innerstaatliche Gesetzgebung oder in anderer Weise mitgeteilt. Menschenrechte und die dazu festgestellten Offenkundigkeiten von Menschenrechtsverletzungen nach der UMR-Charta für universelles Menschenrecht sind nicht umdeutungsfähig, nicht verhandelbar, unveräußerlich und müssen innerhalb von 30 Tagen unverzüglich, bei Gefahr im Verzug am selben Tag umgesetzt werden, um die Menschenrechtsverletzung wirklich und wirksam zu beenden.
b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, spätestens ein Jahr nach Schluss der Tagung der Konferenz (oder, wenn dies infolge außergewöhnlicher Umstände binnen eines Jahres unmöglich sein sollte, sobald es angängig ist, jedoch keinesfalls später als achtzehn Monate nach Schluss der Tagung der Konferenz) die Empfehlung der Stelle oder den Stellen, in deren Zuständigkeit die Angelegenheit fällt, im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorzulegen.
c) Die Mitglieder unterrichten den Rat des UMR über die Maßnahmen, die sie nach diesem Artikel getroffen haben, um die Empfehlung der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen vorzulegen; dabei erteilen sie dem Rat Auskunft über die Stelle oder die Stellen, die als zuständig angesehen werden, und über deren Entscheidungen.
d) Abgesehen von der Verpflichtung, die Empfehlung der zuständigen Stelle oder den zuständigen Stellen vorzulegen, hat das Mitglied keine weitere Verpflichtung, als dem Rat des UMR in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand seiner Verwaltungsmaßnahmen und über seine Praxis bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand der Empfehlung bilden. Dabei gibt es näher an, in welchem Umfang den Bestimmungen der Empfehlung entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, wobei es die Abänderungen dieser Bestimmungen bezeichnet, die notwendig erscheinen oder erscheinen können, um die Annahme oder Anwendung der Bestimmungen zu ermöglichen.
6. Handelt es sich um einen Bundesstaat, so gelten die folgenden Bestimmungen:
a) In Bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eine Bundesmaßnahme für angezeigt erachtet, gelten für den Bundesstaat die gleichen Verpflichtungen wie für die Mitglieder, die nicht Bundesstaaten sind.
b) In Bezug auf Übereinkommen und Empfehlungen, für welche die Bundesregierung nach ihrem Verfassungssystem eher eine Maßnahme der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone hinsichtlich aller oder bestimmter Punkte als angezeigt erachtet, hat die Bundesregierung
c) im Einklang mit ihrer Verfassung und den Verfassungen der beteiligten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone wirksame Vorkehrungen zu treffen, damit diese Übereinkommen oder Empfehlungen spätestens achtzehn Monate nach Abschluss der Tagung der Konferenz den berufenen Stellen des Bundes oder der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone im Hinblick auf ihre Verwirklichung durch die Gesetzgebung oder durch andere Maßnahmen vorgelegt werden,
d) vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen der beteiligten Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone, Maßnahmen für eine regelmäßige Fühlungnahme zwischen den Bundesbehörden einerseits und den Behörden der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone andererseits zu treffen mit dem Ziel, innerhalb des Bundesstaates ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen herbeizuführen, um die Bestimmungen dieser Übereinkommen und Empfehlungen zu verwirklichen,
e) den Rat des UMR über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie nach diesem UMR-Artikel getroffen hat, um diese Übereinkommen und Empfehlungen den berufenen Stellen des Bundes, der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone vorzulegen, wobei die Bundesregierung dem Rat des UMR Auskunft erteilt über die Stellen, die als berufen angesehen werden, und über deren Entscheidungen,
f) in Bezug auf jedes dieser Übereinkommen, das sie nicht ratifiziert hat, dem Rat des UMR in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis des Bundes und seiner Gliedstaaten, Provinzen oder Kantone bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand des Übereinkommens bilden, wobei sie näher angibt, in welchem Umfang den Bestimmungen des Übereinkommens durch Gesetzgebung, Verwaltungsmaßnahmen, Gesamtverträge oder auf andere Weise entsprochen wurde oder entsprochen werden soll,
g) in Bezug auf jede dieser Empfehlungen dem Rat des UMR in angemessenen, vom Verwaltungsrat festzusetzenden Zeitabständen über den Stand der Gesetzgebung und der Praxis des Bundes und der Gliedstaaten, der Provinzen oder der Kantone bezüglich der Fragen zu berichten, die den Gegenstand der Empfehlung bilden, wobei sie näher angibt, in welchem Umfang den Bestimmungen der Empfehlung entsprochen wurde oder entsprochen werden soll, und die Abänderungen dieser Bestimmungen bezeichnet, die notwendig erscheinen oder erscheinen können, um die Annahme oder Anwendung der Bestimmungen zu ermöglichen.
7. In keinem Fall darf die Annahme eines Übereinkommens oder einer Empfehlung durch die Konferenz oder die Ratifikation eines Übereinkommens durch ein Mitglied so ausgelegt werden, als würde dadurch irgendein Gesetz, Rechtsspruch, Gewohnheitsrecht oder Vertrag berührt, die den Beteiligten günstigere Bedingungen gewährleisten, als sie in dem Übereinkommen oder in der Empfehlung vorgesehen sind.
Artikel 20
Jedes so ratifizierte Übereinkommen wird vom Rat des UMR dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den jeweiligen Vertretern der einzelnen Staaten und anderen genannten Organisationen mitgeteilt.
Artikel 21
1. Erhält der Entwurf eines Übereinkommens bei der endgültigen Gesamtabstimmung nicht die Mehrheit von zwei Dritteln der von den anwesenden Delegierten abgegebenen Stimmen, so steht es den Mitgliedern der Organisation, die dies wünschen, frei, ein besonderes Übereinkommen mit dem gleichen Inhalt abzuschließen.
2. Jedes so abgeschlossene Übereinkommen ist durch die beteiligten Organisationen oder Staaten dem Rat des UMR und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zwecks Eintragung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen mitzuteilen.
Artikel 22
Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem UMR jährlich einen Bericht über seine Maßnahmen zur Durchführung der Übereinkommen, denen es beigetreten ist, vorzulegen. Die Form dieser Berichte bestimmt der Verwaltungsrat; sie haben die von ihm geforderten Einzelheiten zu enthalten.
Artikel 23
1. Der Generaldirektor legt der nächstfolgenden Konferenz Tagung einen zusammenfassenden Auszug aus den ihm von den Mitgliedern nach den Artikeln 19 und 22 UMR übermittelten Auskünften und Berichten vor.
2. Jedes Mitglied stellt den für die Zwecke von Artikel 3 UMR als maßgebend anerkannten Verbänden eine Abschrift der dem Rat nach den Artikeln 19 und 22 UMR übermittelten Auskünfte und Berichte zu.
Artikel 24
Richtet eine Organisation an den UMR eine Beschwerde, dass irgendein Mitglied die Durchführung eines Übereinkommens, dem es beigetreten ist, nicht in befriedigender Weise sichergestellt habe, so kann der Verwaltungsrat sie der betreffenden Regierung übermitteln und diese Regierung einladen, sich in einer ihr geeignet erscheinenden Weise zur Sache zu äußern.
Artikel 25
Geht von der betreffenden Regierung binnen angemessener Frist keine Erklärung ein oder hält der Verwaltungsrat die erhaltene Erklärung nicht für befriedigend, so hat er das Recht, die Beschwerde und gegebenenfalls die Antwort zu veröffentlichen. Es gilt konkludentes Handeln.
Artikel 26
1. Jedes Mitglied kann beim UMR Klage gegen ein anderes Mitglied einreichen, das nach seiner Ansicht die Durchführung eines von beiden Teilen nach den vorstehenden Artikeln ratifizierten Übereinkommens nicht in befriedigender Weise sicherstellt. Es kann auch Klage vom Amts wegen gegen Staaten und Organisationen erfolgen, wenn die Menschenrechte verletzt sind.
2. Der Verwaltungsrat kann sich, wenn er es für angebracht hält, mit der Regierung, gegen die sich die Klage richtet, auf die in Artikel 24 UMR bezeichnete Weise in Verbindung setzen, bevor er einen Untersuchungsausschuss nach dem weiter unten angegebenen Verfahren mit der Angelegenheit betraut.
3. Hält es der Verwaltungsrat nicht für nötig, der betreffenden Regierung die Klage mitzuteilen, oder geht auf seine Mitteilung nicht binnen angemessener Frist eine befriedigende Antwort ein, so kann er einen Untersuchungsausschuss einsetzen, der die strittige Frage zu prüfen und darüber zu berichten hat, andernfalls liegt konkludentes handeln nach der salvatoreschen Klausel vor.
4. Das gleiche Verfahren kann vom Verwaltungsrat entweder von Amt wegen oder auf Grund der Klage eines zur Konferenz entsandten Delegierten angewendet werden.
5. Kommt eine auf Grund des Artikels 25 oder 26 UMR aufgeworfene Frage vor den Verwaltungsrat, so hat die betreffende Regierung, falls sie nicht schon im Verwaltungsrat vertreten ist, das Recht, einen Vertreter als Teilnehmer an den Beratungen des Verwaltungsrates in dieser Angelegenheit zu entsenden. Der für diese Beratungen bestimmte Zeitpunkt wird der betreffenden Regierung angemessene Zeit vorher mitgeteilt.
Artikel 27
Wird eine Klage nach Artikel 26 UMR an einen Untersuchungsausschuß verwiesen, so ist jedes Mitglied verpflichtet, mag sein Interesse an der Klage ein unmittelbares sein oder nicht, dem Ausschuß zum Gegenstand der Klage alle Aufschlüsse zu geben, über die es verfügt.
Artikel 28
Nach eingehender Prüfung der Klage verfasst der Untersuchungsausschuß einen Bericht, worin er seine Feststellungen über sämtliche für den Streitfall bedeutsamen Tatfragen niederlegt und die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen, die der klagenden Regierung Genüge tun sollen, sowie eine Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen empfiehlt.
Artikel 29
1. Der Vorstand des UMR teilt den Bericht des Untersuchungsausschusses dem Verwaltungsrat und jeder an dem Streitfall interessierten Regierung mit und veranlasst seine Veröffentlichung.
2. Jede dieser Regierungen hat dem Vorstand des UMR binnen drei Monaten mitzuteilen, ob sie die in dem Bericht des Ausschusses enthaltenen Empfehlungen annimmt oder nicht und, falls sie diese nicht annimmt, ob sie den Streitfall dem Internationalen Gerichtshof zu unterbreiten wünscht.
Artikel 30
Trifft ein Mitglied bezüglich eines Übereinkommens oder einer Empfehlung die nach Artikel 19 Absatz 5 b), 6 b) oder 7 b)c) erforderlichen Maßnahmen nicht, so hat jedes andere Mitglied das Recht, den Verwaltungsrat anzurufen. Findet der Verwaltungsrat, dass das Mitglied die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hat, so berichtet er darüber an die Konferenz.
Artikel 31
Die Entscheidung des ICHR (International Court of Human Rights. Internationaler Gerichtshof für Menschenrerchte [ICHR]) über eine Klage oder eine ihm nach Artikel 29 UMR unterbreitete Streitfrage ist endgültig.
Artikel 32
Etwaige Schlussfolgerungen oder Empfehlungen des Untersuchungsausschusses können vom ICHR bestätigt, abgeändert oder aufgehoben werden.
Artikel 33
Befolgt ein Mitglied binnen der vorgeschriebenen Frist die in dem Bericht des Untersuchungsausschusses oder in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes etwa enthaltenen Empfehlungen nicht, so kann der Verwaltungsrat der Konferenz die Maßnahmen empfehlen, die ihm zur Sicherung der Ausführung dieser Empfehlungen zweckmäßig erscheinen
Artikel 34
Die schuldig befundene Regierung oder Nicht Regierungs-Organisation NGO kann jederzeit den Verwaltungsrat davon in Kenntnis setzen, dass sie die nötigen Maßnahmen getroffen hat, um entweder den Empfehlungen des Untersuchungsausschusses oder denen, die in der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes niedergelegt sind, Folge zu leisten, und sie kann den Verwaltungsrat ersuchen, einen Untersuchungsausschuss zur Nachprüfung ihrer Angaben einsetzen zu lassen. In diesem Falle finden die Bestimmungen der Artikel 27, 28, 29, 31 und 32 UMR Anwendung. Fällt der Bericht des Untersuchungsausschusses oder die Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes zugunsten der Regierung aus, die schuldig befunden war, so hat der Verwaltungsrat unverzüglich die Einstellung der auf Grund von Artikel 33 UMR getroffenen Maßnahmen zu empfehlen.
Artikel 35
1. Die Mitglieder verpflichten sich, die von ihnen entsprechend den Bestimmungen dieser Verfassung ratifizierten Übereinkommen auf die außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebiete, deren internationale Beziehungen sie wahrnehmen, anzuwenden, einschließlich aller Gebiete, deren Verwaltung ihnen als Treuhändern übertragen ist, es sei denn, dass die in dem Übereinkommen behandelten Fragen in die Zuständigkeit der Behörden des Gebietes fallen oder dass das Übereinkommen wegen der örtlichen Verhältnisse nicht anwendbar ist; dabei bleiben notwendige Abänderungen des Übereinkommens zur Anpassung an die örtlichen Verhältnisse vorbehalten.
2. Jedes Mitglied, das ein Übereinkommen ratifiziert, hat so bald wie möglich nach seiner Ratifikation dem Vorstandsrat des UMR eine Erklärung darüber zu übermitteln, inwieweit es sich für die anderen als die nachstehend in den Absätzen 4 und 5 UMR behandelten Gebiete zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens verpflichtet; diese Erklärung hat alle in dem Übereinkommen vorgeschriebenen Angaben zu enthalten.
3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung im Sinne des vorstehenden Absatzes abgegeben hat, kann in den Zeitabständen, die in den Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehen sind, eine neue Erklärung abgeben, durch die es den Inhalt früherer Erklärungen abändert und Aufschluss über die Lage der im vorstehenden Absatz bezeichneten Gebiete gibt.
4. Fallen die in dem Übereinkommen behandelten Fragen unter die Zuständigkeit der Behörden eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so hat das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied das Übereinkommen so bald wie möglich der Regierung dieses Gebietes mitzuteilen, damit diese Regierung gesetzliche oder andere Maßnahmen treffen kann. In der Folge kann das Mitglied im Einvernehmen mit der Regierung dieses Gebietes dem Vorstandsrat des UMR eine Erklärung übermitteln, durch welche die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen dieses Gebietes übernommen werden.
5. Eine Erklärung, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen zu übernehmen, kann dem Vorstandsrat des UMR übermittelt werden
a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet,
b) von jeder internationalen Stelle, die für die Verwaltung eines Gebietes auf Grund der Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen oder auf Grund anderer für dieses Gebiet geltender Bestimmungen verantwortlich ist.
6. Mit der Übernahme der Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nach Absatz 4 oder Absatz 5 UMR ist im Namen des betreffenden Gebietes die Übernahme der Verpflichtungen aus den Bestimmungen des Übereinkommens verbunden sowie der Verpflichtungen, die nach der Verfassung der Organisation für ratifizierte Übereinkommen gelten. Jede Erklärung, Verpflichtungen zu übernehmen, kann die Abänderungen der Bestimmungen des Übereinkommens näher bezeichnen, die zu deren Anpassung an die örtlichen Verhältnisse notwendig sind.
7. Jedes Mitglied oder jede internationale Stelle, die eine Erklärung nach Absatz 4 oder Absatz 5 dieses UMR-Artikels abgibt, kann in den Zeitabständen, die in den Bestimmungen des Übereinkommens vorgesehen sind, eine neue Erklärung abgeben, die den Inhalt früherer Erklärungen abändert oder die Übernahme der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes kündigt.
8. Werden im Namen eines Gebietes, auf das sich Absatz 4 oder Absatz 5 dieses UMR-Artikels bezieht, die Verpflichtungen aus einem Übereinkommen nicht übernommen, so berichten das Mitglied oder die Mitglieder oder die internationale Stelle dem Generaldirektor des UMR über die Gesetzgebung und die Praxis in diesem Gebiet bezüglich der im Übereinkommen behandelten Fragen; dabei geben sie an, in welchem Umfang den Bestimmungen des Übereinkommens durch Gesetzgebung, Verwaltungsmaßnahmen, Gesamtverträge oder auf andere Weise entsprochen worden ist oder entsprochen werden soll, und legen die Schwierigkeiten dar, welche die Übernahme des Übereinkommens verhindern oder verzögern.
Artikel 36
Abänderungen dieser Verfassung, die von der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Delegierten angenommen worden sind, treten in Kraft, sobald zwei Drittel der Mitglieder der Organisation sie ratifiziert oder angenommen haben; dabei müssen diese zwei Drittel Mitglieder einschließen, die im Verwaltungsrat als Mitglieder vertreten sind, denen nach Artikel 7 Absatz 3 dieser Verfassung wirtschaftlich die größte Bedeutung zukommt. Es gilt die salvatorische Klausel.
Artikel 37
1. Alle Fragen oder Schwierigkeiten in der Auslegung dieser Verfassung oder der später von den Mitgliedern nach dieser Verfassung abgeschlossenen Übereinkommen werden dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 dieses UMR-Artikels kann der Verwaltungsrat Regeln aufstellen und der Konferenz zur Genehmigung unterbreiten für die Errichtung eines Gerichtes zur raschen Erledigung von Fragen oder Schwierigkeiten, die sich aus der Auslegung eines Übereinkommens ergeben und dem Gericht vom Verwaltungsrat oder nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens vorgelegt werden können. Für jedes auf Grund dieses Absatzes geschaffene Gericht sind die Entscheidungen und Gutachten des ICHR bindend. Jeder Rechtsspruch eines solchen Gerichtes wird den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt, und jede Bemerkung der Mitglieder hierzu wird der Konferenz vorgelegt.
Artikel 38
1. Der UMR kann regionale Konferenzen einberufen und regionale Einrichtungen schaffen, die ihm für die Verwirklichung der Ziele und Zwecke der Organisation angezeigt erscheinen.
2. Die Befugnisse, die Aufgaben und das Verfahren der regionalen Konferenzen unterliegen Regeln, die der Verwaltungsrat aufstellt und der allgemeinen Konferenz zur Bestätigung vorlegt.
KAPITEL IV - VERSCHIEDENE VORSCHRIFTEN
Artikel 39
Der UMR besitzt volle Rechtspersönlichkeit und öffentlich-rechtlichen Charakter als Weltanschauungsgemeinschaft. Als internationale Nichtregierungsorganisation [INGO] besitzt er insbesondere die Fähigkeit,
a. Nichtregierungsorganisationen (NGO) zu gründen, zu registrieren und zu
legalisieren,
b. Übereinkommen mit Staaten und Völkerrechtssubjekten zu schließen und zu proklamieren
c. vor Staatsgerichten aufzutreten.
d. Menschenrechtsverletzungen festzustellen, zu ahnden und als Rat Beschlüsse zu erstellen und zu fassen, die eine Sanktionierung der
Menschenrechtsverletzer zulassen.
e. als Schiedsgericht und politisch unabhängiges Judikativorgan Recht zu sprechen.
f. Beamte zu ernennen
g. als Treuhänder aufzutreten
h. diplomatischen Status und Immunität zu verleihen.
i. internationale und nationale Verträge die universelle Rechtskraft besitzen
abzuschließen
j. bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu
verfügen, insbesondere das Recht in besetzten Gebieten Grund und Boden neu zuzuordnen und den in Kriegsgebieten lebenden Menschen neu zu übereignen
k. Auf Anrufung einer Gemeinschaft die das Begehren eines eigenen Staates im Sinne der universalen Menschenrechte vorträgt, zu Beraten, zu unterstützen und völkerrechtlich zu legitimieren.
Artikel 40
1. Der UMR genießt auf dem Gebiete jedes seiner Mitglieder die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung seiner Ziele notwendig sind.
2. Die Delegierten auf der Konferenz, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Gründungsrat und die Beamten des Amtes genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um in voller Unabhängigkeit ihre in Verbindung mit der Organisation stehenden Aufgaben erfüllen zu können.
3. Immunität der Vermögenswerte/Archive
Die Vermögenswerte der Gründungsorganisationen, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genießen Immunität vor der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs- oder durch Gesetzgebung Maßnahmen.
Die Archive der Gründungsorganisationen, gleich wo sie sich befinden, sind unverletzlich. Dies gilt ebenso für elektronische Archive Computerfestplatten oder sonstige im Rahmen elektronischer Datenverarbeitung erzeugten oder gespeicherten Daten.
Die Gebäude und Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer ist, und für die Zwecke des UMR benutzt werden, sind unverletzbar.
Die Archive und ganz allgemein alle Dokumente sowie Datenträger, die dem UMR gehören oder sich in seinem Besitz befinden, sind jederzeit und wo immer sie sich befinden, unverletzbar.
4. Immunität der Organe
Den Organen der Gründungsorganisationen sowie entsprechend ernannte Bedienstete sowie deren Familienangehörige wird neben der Immunität im dienstlichen Bereich auch die Immunität im privaten Bereich für die Dauer ihres Amts volle diplomatische Immunität zuerkannt.
Artikel 41
1. Der UMR schafft die zur Umsetzung der universalen Menschenrechte notwendigen Erlässe und Gesetze als international völkerrechtliche Norm [UMR-ACT`s].
2. Die verabschiedeten Erlässe und Gesetze werden den Vertretern und Delegierten der Gemeinschaft der universalen Menschrechte sowie den Vertretern der Vereinten Nationen und dem Generalsekretär der UN mitgeteilt.
3. Die Erlässe und Gesetze sind für die Mitglieder des UMR und diejenigen bindend, die sich zu der neuen universalen Menschenrechtscharta bekennen.