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Informationen
UNIVERSALES MENSCHENRECHTSGESETZ [Weltanschauung UMRG]
UNIVERSAL HUMAN-RIGHTS-ACTs [UHRA]
ABSCHNITT II - Internationaler GERICHTSHOF FÜR MENSCHENRECHTE
Artikel 25 - Errichtung des Gerichtshofs
Um die Einhaltung der universalen Menschenrechtsverpflichtungen sicherzustellen, welche die Staatengemeinschaften unabhängig vom Staatensystem in dieser Konvention und den Protokollen zwingend zu übernehmen haben (Völkerrecht bricht Staatenrecht, Staatenrecht bricht Landesrecht), wird der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte, im folgenden als "Menschenrechtsrat" bezeichnet, errichtet. Er nimmt seine Aufgaben als ständiger Gerichtshof für Menschenrechte wahr und darf nur sachliche, keine politischen Entscheidungen treffen.
Die allgemeinen Regeln (Rechte und Pflichten) der universalen Menschenrechte gelten auch für den Menschenrechtsrat.
Bis zur vollständigen Einrichtung der organischen Strukturen kann ein kommissarischer Gerichtshof rechtskräftig entscheiden.
Artikel 26 - Zahl der Menschenrechtsrichter
Die Zahl der Menschenrechtsrichter des Menschenrechtsrats entspricht dem Rat der 12 Weisen.
Artikel 27 - Voraussetzungen für das Amt des Menschenrechtsrichters
1 Die Menschenrechtsrichter müssen hohes sittliches und moralisches Ansehen genießen. Die Ausübung hoher menschenrichterlicher Ämter erfordern bürgerrechtlich-sachliche Voraussetzungen. Die Objektivität ist entscheidendes Kriterium.
2 Die Menschenrechtsrichter gehören dem Menschenrechtsrat in ihrer persönlichen Eigenschaft an und genießen Immunität.
3 Während ihrer Amtszeit dürfen die Menschenrechtsrichter nur andere Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt vereinbar ist; alle Fragen, die sich aus der Anwendung dieses Absatzes ergeben, werden vom Rat der 12 Weisen entschieden.
Artikel 28 - Wahl der Menschenrechtsrichter
1 Die Menschenrechtsrichter werden vom Rat der 12 Weisen mit Stimmenmehrheit aus einer Liste von möglichen oder wahrscheinlichen Kandidaten gewählt, die auch öffentlich vorgeschlagen werden können.
2 Dasselbe Verfahren wird angewendet, um Erweiterungen des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte sicherzustellen und um freigewordene Sitze zu besetzen.
Artikel 29 - Amtszeit
1 Die Menschenrechtsrichter werden für sechs Jahre gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Jedoch endet die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Menschenrechtsrichter nach drei Jahren.
2 Die Menschenrechtsrichter, deren Amtszeit nach drei Jahren endet, werden unmittelbar nach ihrer Wahl vom Rat der 12 Weisen bestimmt.
3 Um soweit wie möglich sicherzustellen, daß die Hälfte der Richter alle drei Jahre neu gewählt wird, kann der Rat der Weisen vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Menschenrechtsrichter nicht sechs Jahre betragen soll, wobei diese Amtszeit weder länger als neun noch kürzer als drei Jahre sein darf.
4 Probleme bei der Einführung und Ergänzung des Internationalen Gerichtshofs für Menschenrechte sind nach der salvatoreschen Klausel zu lösen.
5 Sind mehrere Ämter zu besetzen und wendet der Rat der 12 Weisen Absatz 3 an, so wird die Zuteilung der Amtszeiten unmittelbar nach Wahl bestimmt.
6 Ein Menschenrechtsrichter, der anstelle eines Menschenrechtsrichters gewählt wird, dessen Amtszeit noch nicht abgelaufen ist, übt sein Amt für die restliche Amtszeit seines Vorgängers aus.
7 Die Amtszeit der Menschenrechtsrichter endet, wenn er gesundheitlich dazu nicht in der Lage ist.
8 Die Menschenrechtsrichter bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Sie bleiben jedoch in den Rechtssachen tätig, mit denen sie bereits befaßt sind.
Artikel 30 - Entlassung
Ein Menschenrechtsrichter kann nur entlassen werden, wenn die anderen Menschenrechtsrichter mit Zweidrittelmehrheit sachlich entscheiden, daß er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt. Beschwerden sind vom Rat der 12 Weisen sachlich zu prüfen.
Artikel 31 - Kanzlei und wissenschaftliche Mitarbeiter
Der Internationale Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Institution in der Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats festgelegt werden. Der Menschenrechtsrat wird durch wissenschaftliche Mitarbeiter und Menschenrechtskommissare unterstützt.
Artikel 32 - Plenum des Menschenrechtsrats
Das Plenum des Menschenrechtsrats
(a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig; Der Präsident ist der Hochkommissar für Menschenrechte.
(b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum;
(c) wählt die Präsidenten der Kammern des Menschenrechtsrats; ihre Wiederwahl ist zulässig;
(d) beschließt die Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats; und
(e) wählt den Menschenrechtskanzler und einen oder mehrere stellvertretende Menschenrechtskanzler.
Artikel 33 - Ausschüsse, Kammern und Grosse Kammer
(1) Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Menschenrechtsrat in Ausschüssen mit drei Menschenrechtsrichtern, in Kammern mit sieben Menschenrechtsrichtern und in einer Grossen Kammer mit 12 Menschenrechtsrichtern. Die Kammern des Menschenrechtsrats bilden die Ausschüsse für einen bestimmten Zeitraum.
(2) Die Kammer und die Grosse Kammer sind von Amts wegen unabhängig.
(3) Der Grossen Kammer gehören ferner der Präsident des Menschenrechtsrats, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Menschenrechtsrats ausgewählte Menschenrechtsrichter an. Wird eine Rechtssache an die Grosse Kammer verwiesen, so dürfen Menschenrechtsrichter der Kammer, die das Urteil gefällt hat, der Grossen Kammer nicht angehören; das gilt nicht für den Präsidenten der Kammer und den Menschenrechtsrichtern.
Artikel 34 - Unzulässigkeitserklärungen der Ausschüsse
Ein Ausschuß kann im Ausnahmefall durch einstimmigen Beschluß eine erhobene Individualbeschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden kann. Die Entscheidung ist endgültig, sofern keine sachliche Beschwerde gegen die Objektivität vorliegt.
Artikel 35 - Entscheidungen der Kammern über die Zulässigkeit und Begründetheit
(1) Ergeht keine Entscheidung nach Unzulässigkeitserklärung, so entscheidet eine Kammer über die Zulässigkeit und Begründetheit der erhobenen Individualbeschwerden.
(2) Eine Kammer entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit erhobenen Staatenbeschwerden.
(3) Die Entscheidung über die Zulässigkeit ergeht gesondert, sofern nicht der Menschenrechtsrat in Ausnahmefällen anders entscheidet.
Artikel 36 - Abgabe der Rechtssache an die Grosse Kammer
Wirft eine bei einer Kammer anhängige Rechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung dieser Konvention oder der Protokolle dazu auf oder kann die Entscheidung einer ihr vorliegenden Frage zu einer Abweichung von einer früheren Entscheidung des Menschenrechtsrats führen, so kann die Kammer diese Sache jederzeit, bevor sie ihre Entscheidung gefällt hat, an die Grosse Kammer abgeben, sofern nicht eine Partei widerspricht.
Artikel 37 - Befugnisse der Grossen Kammer
Die Grosse Kammer
(a) entscheidet über erhobene Staaten- und Individualbeschwerden, wenn eine Kammer die Rechtssache an sie abgegeben hat oder wenn die Sache an sie verwiesen worden ist; und
(b) behandelt Anträge nach Erstattung von Gutachten über Menschenrechtsfragen.
Artikel 38 - Zuständigkeit des Gerichtshofs
(1) Die Zuständigkeit des Menschenrechtsrats umfaßt alle die Auslegung und Anwendung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffenden Angelegenheiten, mit denen er über erhobene Staaten- und Individualbeschwerden sowie Gutachten über Menschenrechtsfragen befaßt wird.
(2) Besteht Streit über die Zuständigkeit des Menschenrechtsrats, so entscheidet der Rat der 12 Weisen.
Artikel 39 - Staatenbeschwerden
Jeder Staat kann ohne Zweifel des Staatsystems den Menschenrechtsrat wegen jeder sachlich behaupteten Verletzung dieser Konvention und der Protokolle dazu durch einen anderen Staat anrufen.
Artikel 40 - Individualbeschwerden
Der Menschenrechtsrat kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Institution oder Personengruppe, die sachlich behauptet, durch einen Staat in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Menschenrechtsbeschwerde befaßt werden. Die Staaten verpflichten sich, die wirksame Menschenrechtsausübung dieses Rechts nicht zu behindern.
Artikel 41 - Zulässigkeitsvoraussetzungen
(1) Der Menschenrechtsrat kann sich nicht mit einer Angelegenheit erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts und nur innerhalb einer Frist nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung befassen, sondern unverzüglich einer kurzen Frist und in jeder Lage des innerstaatlichen Verfahrens, wenn faire Verfahrensregeln verletzt sind.
Der Menschenrechtsrat ist aus Mißbrauch verpflichtet die Menschenrechtsverletzungen anzunehmen und zu entscheiden.
(2) Der Gerichtshof befaßt sich auch mit einer erhobenen Individualbeschwerde, die:
a. anonym ist; oder
b. im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Menschenrechtsrat geprüftenMenschenrechtsbeschwerde übereinstimmt oder schon einer anderen internationalen Untersuchungs- oder Vergleichsinstanz unterbreitet worden ist und keine neuen Tatsachen enthält, wenn die Menschenrechtsverletzung anhält.
(3) Der Menschenrechtsrat erklärt eine erhobene Individualbeschwerde für unzulässig, wenn er sie für unvereinbar mit dieser Konvention oder den Protokollen dazu, für offensichtlich unbegründet oder für einen Mißbrauch des Beschwerderechts hält. Die Entscheidung bedarf der ausführlichen sachlichen Begründung.
(4) Der Gerichtshof weist eine Menschenrechtsbeschwerde sachlich wegen Nichtigkeit zurück, die er nach diesem Artikel für unzulässig hält. Er kann dies in jedem Stadium des Verfahrens tun, wenn Nichtigkeit vorliegt.
Artikel 42 - Beteiligung Dritter
(1) In allen bei einer Kammer oder der Grossen Kammer anhängigen Menschenrechtssachen ist die staatliche Gemeinschaft, dessen Staatsangehörigkeit der Menschenrechtsbeschwerdeführer besitzt, berechtigt, schriftliche Stellungnahmen abzugeben und an den mündlichen Verhandlungen persönlich teilzunehmen.
(2) Im Interesse der Rechtspflege kann der Präsident des Menschenrechtsrats jedem Staat, der in dem Verfahren nicht Partei ist, oder jeder betroffenen Person, die nicht Menschenrechtsbeschwerdeführer ist, Gelegenheit geben, schriftlich Stellung zu nehmen oder an den mündlichen Verhandlungen teilzunehmen.
Artikel 43 - Streichung von Beschwerden
(1) Der Menschenrechtsrat kann jederzeit während des Verfahrens entscheiden, eine Menschenrechtsbeschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umstände Grund zur Annahme geben, daß
(a) der Menschenrechtsbeschwerdeführer seine Menschenrechtsbeschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt;
(b) die Streitigkeit einer Lösung zugeführt worden ist; oder
Der Menschenrechtsrat setzt jedoch die Prüfung der Menschenrechtsbeschwerde fort, wenn die Achtung der Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, dies erfordert.
(2) Der Gerichtshof kann die Widereintragung einer Menschenrechtsbeschwerde in sein Register anordnen, wenn er dies den Umständen nach sachlichen für gerechtfertigt hält.
Artikel 44 - Prüfung der Menschenrechtssache und gütliche Einigung
(1) Erklärt der Menschenrechtsrat die Menschenrechtsbeschwerde für zulässig, so
(a) setzt er mit den Vertretern der Parteien die Prüfung der Menschenrechtssache fort und nimmt, falls erforderlich, Ermittlungen vor; die betreffenden Staaten haben alle zur wirksamen Durchführung der Ermittlungen erforderlichen Erleichterungen zu gewähren;
(b) hält er sich zur Verfügung der Parteien mit dem Ziel, eine gütliche Einigung auf der Grundlage der Achtung und Förderung der universalen Menschenrechte, wie sie in dieser Konvention und den Protokollen dazu anerkannt sind, zu erreichen.
(2) Das Verfahren ist immer wegen der Transparenz öffentlich. Der Schutz der Sozialdaten der Menschenrechtsopfer ist zu berücksichtigen.
Artikel 45 - Gütliche Einigung
Im Fall einer gütlichen Einigung streicht der Menschenrechtsrat durch eine Entscheidung, die sich auf eine kurze Angabe des Sachverhalts und der erzielten Lösung beschränkt, die Menschenrechtssache in seinem Register. Mögliche indirekte Hinweise in Datenbanken zum Vergleich für Entscheidungen des Menschenrechtsrats sind möglich.
Artikel 46- Öffentliche Verhandlung und Akteneinsicht
(1) Die Menschenrechtsverhandlung ist öffentlich, soweit nicht der Menschenrechtsrat auf Grund besonderer sachlicher Umstände anders entscheidet, die objektiv zu begründen sind.
(2) Die beim Kanzler verwahrten Schriftstücke sind der Öffentlichkeit zugänglich, soweit nicht der Präsident des Menschenrechtsrats anders entscheidet. Eine unsachliche Entscheidung ist Beschwerdefähig.
Artikel 47 - Gerechte Entschädigung und Rehabilitation der Menschenrechtsopfer
Stellt der Menschenrechtsrat fest, daß diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht des Staates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung und Rehabilitation zu, wenn dies notwendig ist. Der Empfindungsschaden der Menschenrechtsopfer ist dabei unbedingt zu berücksichtigen.
Die Entschädigung ist im Sinne des Strafschadensersatzes anzuwenden. Der Zweck des Strafschadensersatzes durch das Gewaltenschutzgesetz ist
1. den Verantwortlichen
für sein Verhalten zu bestrafen (Repression);
2. ihn davon abzuhalten,
erneut dieses rechtswidrige Verhalten fort zu setzen (Spezialprävention);
3. auch andere davon abzuhalten (Generalprävention).
Es gilt uneingeschränkte Haftung für die Verletzung der Familie, des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, des Rechts, der Rechtswegegarantie und des Vermögens.
Artikel 48 - Entscheidung der Kammern
Entscheidungen der Kammern werden endgültig.
Artikel 49 - Verweisung an die Grosse Kammer
(1) Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Entscheidung der Kammer kann jede Partei in Ausnahmefällen die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer beantragen.
(2) Ein Ausschuß von fünf Menschenrechtsrichtern der Grossen Kammer nimmt den Antrag an, wenn die Menschenrechtssache eine schwerwiegende Frage der Auslegung oder Anwendung dieser Konvention oder der Protokolle dazu oder eine schwerwiegende Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft.
(3) Nimmt der Ausschuß den Antrag an, so entscheidet die Grosse Kammer die Sache durch Entscheidung.
Artikel 50 - Endgültige Urteile
(1) Die Entscheidung der Grossen Kammer ist endgültig.
(2) Die Entscheidung einer Kammer wird endgültig,
(a) wenn die Parteien erklären, daß sie die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer nicht beantragen werden;
(b) drei Monate nach dem Datum der Entscheidung, wenn nicht die Verweisung der Menschenrechtssache an die Grosse Kammer beantragt worden ist; oder
(c) wenn der Ausschuß der Grossen Kammer den Antrag auf Verweisung abgelehnt hat.
(3) Das endgültige Urteil wird veröffentlicht.
Artikel 51 - Begründung der Entscheidungen
(1) Entscheidungen, mit denen Menschenrechtsbeschwerden für zulässig oder für unzulässig erklärt werden, werden sachlich begründet.
(2) Bringt eine Entscheidung ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Menschenrechtsrichter zum Ausdruck, so ist jeder Menschenrechtsrichter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
Artikel 52 - Verbindlichkeit und Vollzug der Entscheidungen
(1) Die Staaten sind nach den universalen Menschenrechten verpflichten, in allen Menschenrechtsachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Entscheidung des Menschenrechtsrats zu befolgen, um die Menschenrechtsverletzung zu beenden.
(2) Das endgültige Entscheidungen des Menschenrechtsrats ist dem Rat der 12 Weisen zuzuleiten; dieser überwacht seine Durchführung.
Artikel 53 - Gutachten
(1) Der Menschenrechtsrat kann auf Antrag des Rats der 12 Weisen Gutachten über Rechtsfragen erstatten, welche die Auslegung dieser Konvention und der Protokolle dazu betreffen.
2) Diese Gutachten dürfen keine Fragen zum Gegenstand haben, die sich auf den Inhalt oder das Ausmaß der in Abschnitt I dieser Konvention und in den Protokollen dazu anerkannten Rechte und Freiheiten beziehen.
(3) Der Beschluß des Rats der 12 Weisen, ein Gutachten beim Menschenrechtsrat zu beantragen, bedarf der Stimmenmehrheit der zur Teilnahme an den Sitzungen berechtigten Mitglieder.
Artikel 54 - Gutachter Zuständigkeit des Gerichtshofs
Der Menschenrechtsrat entscheidet, ob ein vom Rat der 12 Weisen gestellter Antrag auf Erstattung eines Gutachtens in seine Zuständigkeit fällt.
Artikel 55 - Begründung der Gutachten
(1) Die Gutachten des Menschenrechtsrats werden begründet.
(2) Bringt das Gutachten ganz oder teilweise nicht die übereinstimmende Meinung der Menschenrechtsrichter zum Ausdruck, so ist jeder Menschenrechtsrichter berechtigt, seine abweichende Meinung darzulegen.
(3) Die Gutachten des Menschenrechtsrats werden dem Rat der 12 Weisen übermittelt.
Artikel 56 - Kosten des Gerichtshofs
Die allgemeinen Kosten des Menschenrechtsrats werden zur Wahrung, Umsetzung und Schutz sowie Förderung der Menschenrechte von den Staatengemeinschaften getragen. Die Individualkosten sind von den betreffenden Staaten besonders in Rechung zu stellen und bei Weigerung zwangsweise zu vollstrecken.
Rehabilitation und Schutzräume für Menschenrechtsopfer sind ebenfalls in Rechung zu stellen.
Artikel 56 - Privilegien und Immunitäten der Menschenrechtsrichter
Die Menschenrechtsrichter genießen bei der Ausübung ihres Amtes die Vorrechte und Immunitäten der Weltanschauung UMRC.