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Recht
Rechtsrealität
Staatlichkeit bedeutet Aufsicht der Verwaltung
Rechtsstaatlichkeit bedeutet Rechtsaufsicht der Verwaltungsgewalt.
Für die Rechtsrealität gilt die Grundnorm, die fälschlicherweise als Grund allen Übels mit Ermächtigung verwechselt wird, in dem mafiöse Rechskreise von nichtigen Staaten gebildet worden sind und zwischen Naturrecht und Positismus hindurchgeht.
Normen ergeben sich aus der Wirklichkeit (objektive Theorie) ein Vergleich mit der Wahrheit, die durch bestimmte Prinzipien des Standesrechts (subjektive Theorie) in der Rechtsrealität manipuliert werden, wodurch die Phasenverschiebung des Rechts ins Unrecht kippt.
Dabei bedient sich die pluralistische Rechtsrealität einer künstlerischen Abweichung für das Standesrecht, um sich eine eigene Rechtsrealität nach dem Pygmalioneffekt zu erschaffen. Dabei wird die Norm der rechtwidrigen Gewalt (Terror) auf den einzelnen Menschen so praktiziert, daß in der Masse keine Unruhen entstehen.
Bei der pluralistische Rechtsrealität wird das übergeordnete universale Menschenrecht der Rechtsrealität so untergeordnet, daß das überpositive Recht im Ermessen des überbehaupteten Standesrechts seine Wirkung verliert, damit Unrecht zu Recht wird und der wirklichen Rechtsrealität im Ergebnis widerspricht.
Nur durch Unruhen kippt das Unrecht dann wieder zu Recht! Doch den Massen interessieren die Menschenrechtsopfer nicht, da sie konsumkonditioniert sind.
Die Menschen kennen inzwischen ihr eigenes Recht nicht, nur dann, wenn sei selbst im Unrecht ersticken und alles zu spät ist. Dann erst wird ihnen die Rechtsrealität klar, es gibt keine Menschenrechte.
Um diese Problemlage des Unrechtsrealität zu lösen, ist es erforderlich, daß sich die Zuft der "Richter" einer Rechtsaufsicht des überpositiven Menschenrechts unterwerfen müssen, damit staatliche Gerichtsbarkeit möglich ist (§15 GVG), denn der gesetzliche Richter des Soft Law ist nicht identisch mit dem amtlichen Richter nach Hard Law.
Die Rechtsprechung muß dem überpositiven Recht durch Rechtsaufsicht untergeordnet werden. Die Gewaltenternnung kann es in der Gewaltenherrschaft nicht, da sie das Recht der Menschenrechtsherrschaft nict hat. Deswegen gilt in der Gewaltenherrschaft nach Art. 97 GG die Unbahängigkeit der Richter. Deutschland ist aber eine Menschenrechtsherrschaft und deswegen untersteht die Gewalt der Rechtsaufsicht der Macht des Volkes. Das deutsche Volk bekennt sich zu den Menschenrechten im Namen und im Auftag des Volkes.
Rechtsstaatlichkeit bedeutet Rechtsaufscht über die Gewalt.
Zuständig für die Rechtsaufsicht iüber die Gewaltetrennung ist die öffentiche Körperschaft des originäre-prärogativen Menschenrechts in Deutschland.
Prüfungsaufgaben des Internationalen Zentrums für Menschenrechte
Referendum, Veto und verfassungsrechtliche Prüfung von Gesetzten
Wahlprüfung und Wahlkontrolle
Staats-Haftung von politischen Fehlern durch die Politik(er)
Regreß gegen Politiker und Parteien bei Wahlbetrug
Sittlichkeitsprüfung von Politikern und Ministern
Diätenfestlegung von Parlamentarien
Richterberufung, Richter- und Gerichtskontrolle
Standesaufsicht der Rechtspflege (Rechtsanwalt und Rechtspfleger)
Prüfung von Dienst- und Disziplinarverfahren von Beamten
Prüfung von Befangenheitsanträgen gegen Richter
Prüfung von Rechtsmißbrauch und Rechtsbeugung
Strafverfolgung im Amt (§§92, 258a, 331-358 StGB)
Prüfung zur Verfolgung von Straftaten im Amt als Hochverrat
Strafverfolgung von Hochverrat
Einführung und Pflege von öffentlichen Datenbanken über Personen im Amt
Wiederaufnahmeverfahren und Prüfung von Urteilen
Gewährung von Prozeßkostenhilfe
Entschädigungsrecht
Zentrale OEG-Stelle für Straftaten im Amt
Prüfung bei Diffamierung
Unterlassungs- und Vollstreckungsverfahren im Zivilrecht
Prüfung von Gesetzen (Menschenrechtskontrolle bei Wählervorbehalt AuslR)
Prüfung überlange Verfahrensdauer
Prüfung in Betreuungssachen
Prüfung bei Kindesentziehung
Prüfung bei Psychiatrisierung
Prüfung und Umsetzung von EU-Richtlinien
Genehmigung und Kontrolle der Gemeinnützigkeit
Statistik über die geleistete Tätigkeit von Behörden und Straftaten im Amt
Gerichtshof:
Internationaler Gerichtshof für Menschenrechte in Deutschland
Die Ämter arbeitet dynamisch im Einzelfall im Sinne einer Unterlassungrealität bei Menschrechtsverstößen.Die Ämter können vom Bürger direkt angerufen werden. Deswegen kann keine Inzuchtdepression des Systems auftreten, weil die Ämter durch Art. 1, 20, 25, 140 GG analog Art. 6, 13 EMRK legitimert sind.