BRD-Matrix


Direkt zum Seiteninhalt

Rechtsfähigkeit

Recht

Völkerrechtssubjekt kann nur eine Person sein, der verantwortlich Träger von Rechten und Pflichten ist.
Ein Völkerrechtssubjekt muß urkundsgemäß geboren werden, um rechtsfähig zu sein.

Die Bundesrepublik ist kein Völkerrechtssubjekt, da sie sich zu den überpositiven Menschenrechten nicht verpflichten kann. Völkerrechtssubjekte müssen die Fähigkeit haben, rechtsverbindliche Träger von Rechten und Pflichten nach Hard Law zu sein.

Zu den originären Körperschaftsrechten des Menschenrechts:


ZEB und IZMR

Nach den Institutionen des römischen Rechts ergibt sich, daß das Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern nur anerkennt.




Die Körperschaften der im Geltungsbereich errichteten diplomatischen und konsularischen Missionen, der Wahlkonsularbeamten, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18.04.1961 und 24.04.1963 sind originär. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 06.08.1964 und 26.08.1969 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 und 24.04.1963 über diplomatische und konsularische Beziehungen entsprechende internationale und völkerrechtliche Anwendung.


Im übrigen erstreckt sich die Anerkennungspflicht insbesondere auf originäre Körperschaften, die laut Grundrechtes nach dem Kontrahierungszwang des überpositiven Menschenrechts nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften bestehen.


BRD-Matrix | Vereinte Nationen | Informationen | Schriftsätze | Flyer | Videos | Bundesrepublik | Recht | Non-Menschenrechte | Souverän | Stammtische | Impressum | Spende | Mustertext | Sitemap


Zurück zum Seiteninhalt | Zurück zum Hauptmenü