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Informationen
Beispiel Schleswig-Holstein:
Das Land Schleswig-Holstein ist ein deutscher Gliedstaat und somit auch ein deutsches Land. Durch Gebietsprobleme mit Mecklenburg-Vorpommern ist es nicht zu der deutschen Landesverfassung gekommen.
Grundgesetz
für die Bundesrepublik Deutschland
- Schleswig-Holstein -
Art. 1 (….) Das Land Schleswig-Holstein ist ein Gliedstaat der Bundesrepublik Deutschland.
Damit hat das Grundgesetz im
- Gliedstaat Schleswig-Holstein
- Land Schleswig-Holstein
- Gebiet Schleswig-Holstein
Gültigkeit erlangt.
Damit ist aus Schleswig-Holstein eine eigene Bundesrepublik geworden und besitzt ein eigenes Landes-Grundgesetz. Dieses Grundgesetz einer Bundesrepublik beginnt erst mit Art. 20 GG, mit den verfassungsgemäßen Rechten. Die Grundrechte, die mit Art. 1-18 beginnen, gehören nicht dazu, diese werden nur über Art. 19 i.V.m. Art. 142 GG zitiert, solange die Deutsche Verfassung nicht in Kraft ist.
Innerhalb dieses Landes - GG Schleswig-Holstein wird mit Art. 2 a auf die Geltung der Grundrechte verwiesen.
Die im Grundgesetz für die Bundesrepublik festgelegten Grundrechte (…) sind Bestandteil dieser Verfassung und unmittelbar geltendes Recht.
Diese sind kein Bestandteil dieser "Verfassung", denn dann müssten sie in dem Landes-GG Schleswig-Holstein nachweisbar sein, was nicht der Fall ist.
Damit sind die Grundrechte nicht "in", sondern außer Kraft gesetzt worden.
Man verweist somit in Wirklichkeit dreimal auf sich selber, und setzt die Grundrechte damit außer Kraft.
Vorbenanntes hat für jedes Land einer Bundesrepublik Gültigkeit.
Art 142 GG (Vorbehalt zugunsten landesrechtlicher Grundrechte)
Ungeachtet (entgegen) der Vorschrift des Art. 31 bleiben Bestimmungen der (deutschen) Landesverfassungen auch insoweit in Kraft, als sie in Überseinstimmung mit den Art. 1-18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten. Stand 08. Mai 1945
Art. 31 Bundes(gebiets)recht bricht deutsches Landesrecht i.V.m. Art. 142 ist suspendiert - außer Kraft gesetzt. Stand 08. Mai 1945
Länder der Bundesrepublik |
Länder von Deutschland |
Art. 20 GG |
Landesverfassungen |
Berlin Hamburg
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Baden
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Art. 19 GG verletzt |
Grundrechte sind außer Kraft gesetzt |
Mit Inkrafttreten der Deutschlandverfassung am 30.05.1945 haben nur noch die Rechte des Bürgers ab Art. 6 DV bis Art. 18 DV Gültigkeit. Art. 30, 31 und 142 GG treten dadurch
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Baden und Hohenzollern können nicht außer Kraft gesetzt werden. Das Deutsche Volk in den beiden Ländern kann sofort ihre Volksdemokratische Regierung wieder in Kraft setzen.
Denn keine der Vereinigungen/Parteien (Stand 30. Mai 1949) haben die tatsächlichen verfassungsgemäßen Rechte eingehalten.
Am 07.09.1949 wurde der erste Volkshochverrat durch Vereinigungen/Parteien in Westdeutschland eingeleitet, und das nur zu deren politischem und persönlichem Machterhalt. Hinweis §37 PartG iV. §52 ZPO nicht rechts- und prozeßfähig.