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Informationen
Staatlichkeit bedeutet Rechtsaufsicht der Machtherrschaft über die Gewalt (§15 GVG).
Machtherrschaft in Deutschland ist Menschenrechts- und nicht Gewaltherrschaft.
Die Bundesrepublik tritt nicht in die Rechte und Pflichten der Bevölkerung, sondern in die Rechte und Pflichten der demokratischen Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebietes ein (vgl. Art. 1, 133 GG). Die Bundesrepublik ist für das Volk und das Menschenrecht nicht zuständig und kennt das Hart Law des Völkerrechts nicht, da es nach dem Prinzip des Soft Law gegen Art. 1 GG tätig ist.
Ein Völkerrechtssubjekt ist ein originärer Träger von Rechten und Pflichten und muß nach Hard Law rechtsfähig sein. Die Bundesrepublik arbeitet nach dem Prinzip des Soft Laws und kennt das Menschenrecht nicht. Diese oben genannten Personen sind Gemeinschaftsmitglieder und können auf Ihre natürlichen Menschenrechte nicht verzichten.
Soft Law ist eine Bezeichnung für nicht rechtsverbindliche Übereinkünfte, Absichtserklä-rungen oder Leitlinien. Im Gegensatz zum Hard Law, zu dessen Vollzug sich die Beteiligten verbindlich verpflichten, stellt das Soft Law eine weniger strenge Selbstbindung dar, wobei privatrechtlich dies nicht zwangsläufig Wirkungslosigkeit impliziert.
Die Entwürfe der privatrechtlichen Gerichte der Bundesrepublik sind nicht urkundsgemäß abgefaßt, enthalten öffentlich-rechtlich keine prüfbaren Gründe. Das Dienstpersonal der Bundesrepublik und der Länder kennen auf Nachfragen noch nicht ein Mal ihre vollständigen Namen und keiner haftet (§37 PartG, §5 (2) VwVfG).
Nach §37 PartG liegt eine illegal organisierte Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik in Deutschland vor. Die Legislative wird von den Parteien bestimmt. Die Parteien in der Bundesrepublik sind nicht rechtsfähige Vereine, denn die Bundesrepublik ist eine Personengesellschaft, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit, und ist nur teilrechtsfähig (Zonenvertrag).
Ausdrücklich gilt nach §37 PartG die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus §54 Satz 2 BGB. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet niemand. Damit liegt offenkundige Nichtigkeit durch Unverantwortlichkeit vor, und zwar auf Bundes-, Länder-
und Kommunalebene.
Die Grundordnung der Bundesrepublik aus Wahlen, Bestimmungen, Ernennungen, Vereidigungen und Bestallungen in allen Ebenen sind nichtig wegen Rechtswidrigkeit. Gegen eine nicht rechtsfähige Entscheidung gibt es selbstverständlich auch keine Rechtsmittel, weil Nichtigkeit des fehlenden Rechts vorliegt.
Die Bundesrepublik ist Justiziar einer öffentlichen Verwaltung des partiellen Privatrechts ohne eine Haftung, mit rechtswidriger Zwangsmitgliedschaft der freien Menschen gegen Hard Law und Völkerrecht. Unter dem Soft Law ist universales und festgeschriebenes Menschen-recht nicht möglich, da die Rechte vor dem Soft Law geschäftsmäßig verhandelt werden.
Menschenrechte sind aber unveräußerlich und unverletzlich, also nicht justiziabel.
Menschenrechte gehören zum Hard Law.
In Deutschland ist die Anwendung des Soft Law für das deutsche Volk unzulässig und rechtswidrig, da Soft Law gegen das Bekenntnis zu den Menschenrechten verstößt, denn aus dem Soft Law werden durch Gesetze die Rechte im Einzellfall willkürlich definiert. Diese Entscheidungen verstoßen gegen das Recht des Hard Law, weil Recht nicht verhandelbar ist. Durch Soft Law ist weder das Recht auf ein rechtsstaatliches Verfahren noch eine wirksame Beschwerdemöglichkeit wegen Menschenrechtsverletzungen durch innerstaatliches Hard Law für Menschenrechte möglich, auch wenn die Rechtsverletzung von Personen begangen worden ist, die in öffentlicher Eigenschaft gehandelt haben (§37 PartG, §5 (2) VwVfG).
High Law bedeutet Menschenrechtspraxis.
Menschenrechtspraxis bedeutet Rechtstaatlichkeit.
Rechtsstaatlichkeit bedeutet Rechtsaufsicht.
Für das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf eine wirksame Beschwerde ist also Rechtsstaatlichkeit eine Voraussetzung.
Von Soft Law ist High Low nicht erreichbar. Die Bezeichnung Soft Law ist im völkerrechtlichen Sinn für die Anwendung des Recht falsch, da es sich genaugenommen nur bei Hard Law um die Kategorie Recht (überpositives Recht) handelt. Soft Law ist als Gesetz des einfachen Rechts zu verstehen.
Soft Law ist vor allem im internationalen Bereich anzutreffen, hat aber auch Eingang in die Corporate Governance des Privatrechts gefunden. Corporate Governance kann grundsätzlich als die Gesamtheit der organisatorischen und inhaltlichen Ausgestaltung der Führung und Überwachung von Unternehmen verstanden werden. Die Bundesrepublik ist Justiziar einer öffentlichen Verwaltung des partiellen Privatrechts, ohne eine Haftung mit Zwangsmitgliedschaft der freien Menschen gegen Hard Law und Völkerrecht nach Besatzungsrecht.
Die Corporate Governance gibt hier einen rechtlichen und faktischen Ordnungsrahmen vor, insbesondere bezüglich der Einbindung des Unternehmens in sein Umfeld. In Letzterem unterscheidet sie sich von der Unternehmensverfassung, welche sich primär mit der Binnenordnung des privatrechtlichen Unternehmens befaßt.
Die Unternehmensverfassung ist die Gesamtheit aller konstitutiven und langfristig angelegten Regelungen für Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf die innere Ordnung einer Unternehmung. Diese ist notwendig, damit die Unternehmung ihre Aktivitäten auf die Unternehmensziele ausrichten kann, wie in Art. 133, 65 GG gegen das Bekenntnis des Volkes und Menschenrecht in der Rechtspraxis festgelegt ist (§§43-44 VwVfG).
Unter Unternehmenszielen versteht man in der Betriebswirtschaftslehre die der unterneh-merischen Betätigung zugrunde liegenden Zielsetzungen. Sie sind Ausdruck des Selbstver-ständnisses und des Anspruchs eines Unternehmens. Nimmt man den institu-tionellen Organisationsbegriff her, wird auch manchmal von Organisationszielen gesprochen.
Bei einem Unternehmensziel handelt es sich um einen zukünftigen, gegenüber dem gegenwärtigen im Allgemeinen veränderten, erstrebenswerten beziehungsweise angestrebten Zustand, der sich von einem Ziel - im weiteren Sinn - darin unterscheidet, daß er das Ergebnis von wirtschaftlichen Entscheidungen ist, wie im Art. 133, 65 GG.
Deswegen ist staatliche Gerichtsbarkeit gemäß §15 GVG in Deutschland seit 1950 abgeschafft worden, da unter den Menschenrechten und High Low die Bundesrepublik mit den Rechten und Pflichten der Verwaltung des vereinten Wirtschaftsgebietes nicht rechtsfähig, weder legal noch legitim ist.
Das Entziehungsverbot richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber und die Verwaltung, sondern an die Gerichte selbst. Eine vorgetäuschte oder behauptete Zuständigkeit bei einer Unzuständigkeits- und Nichtigkeitsrüge wäre als willkürlicher Entziehungsakt zu werten (BVerfG NJW 1954, 593 = MDR 1954, 282; Kern- Der gesetzliche Richter 203 ff.).
Staatliche Gerichte müssen grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Gerichtsver-fassungsgesetz vom 27.01.1877 in der Fassung vom 22.03.1924 (RGBI. I S. 299) nach Art. 1, 25, 140 GG aufgebaut sein, also nach dem aufgehobenen § 15 GVG, um ein Amt zu sein.
Staatliche Gerichte sind der Bundesrepublik in Deutschland fremd (Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20.08.1946 (Amtsblatt S. 174), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09.02.1950 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission für Deutschland S. 103- BT-Druck 16/5051 S. 5, Art. 4 des Gesetzes zur Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Justiz)).
Unter diesen Umständen suchen die oben genannten Personen Ihr Recht in Deutschland und kein Gesetz der Bundesrepublik, da sie ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil die Bundesrepublik kein staatliches Recht, sondern willkürkliche und parteiliche Gesetzesanwendungen zum Wohle des Bundes- und Länder (§5 VwVfG) nach dem Soft Law-Prinzip kennt.