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Vereinte Nationen
Deutsches Amt für Menschenrechte informiert
............schriftliche Erklärung der britischen Botschaft Berlin vom 01.09.2011 auf nicht gestellte Fragen
wegen einen Termin zum Thema Menschenrechtsverletzungen.........
……Die Militärregierung in Deutschkand wurde am 21.09.1949 mit Inkrafttreten des Besatzungsstats aufgelöst. Dieses galt, bis die Pariser Verträge am 05.05.1955 wirksam und die besatzungsrechtlichen Befugnisse und Zuständigkeiten dadurch vollständig aufgehoben wurden. Die damit verbundenen alliierten Vorbehaltsrechte verloren erst 1990 mit der Deutschen Wiedervereinigung und dem Inkrafttreten des 2+4-Vertrages am 15.03.1991 auch völkerrechtlich ihre Wirkung, als Deutschland die volle Souveränität wiedererlangte. Heute ist kein Gesetz der Militärregierung in Kraft……
Bedeutung:
In diesem Zusammenhang ist Art. 73 in Verbindung 53 und 107 UN-Charta zu verbinden. Die alliierten Siegermächte haben das Grundgesetz in der rechtswidrigen Realität genehmigt.
Art. 133 GG
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Es ist unbestritten und offenkundig, daß sich die allierten Siegermächte in einem Wirtschaftsverein akkreditiert haben, den sie selbst geschaffen haben.
Nach Art. 73 UN-Charta in Verbindung mit Art. 43, 53, 107 UN-Charta wird die Grundord-nung gestört und das Völkerrecht unter Mißachtung verleumdet. Darin steht verbrieft,
„….Alle Mitglieder der Vereinten Nationen verpflichten sich, zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dadurch beizutragen, daß sie nach Maßgabe eines oder mehrerer Sonderabkommen dem Sicherheitsrat auf sein Ersuchen Streitkräfte zur Verfügung stellen, Beistand leisten und Erleichterungen einschließlich des Durchmarschrechts gewähren, soweit dies zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlich ist.
Mitglieder der Vereinten Nationen, welche die Verantwortung für die Verwaltung von Hoheitsgebieten haben oder übernehmen, deren Völker noch nicht die volle Selbstregierung erreicht haben, bekennen sich zu dem Grundsatz, daß die Interessen der Einwohner dieser Hoheitsgebiete Vorrang haben; sie übernehmen als heiligen Auftrag die Verpflichtung, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern; zu diesem Zweck verpflichten sie sich,
den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Fortschritt, die gerechte Behandlung und den Schutz dieser Völker gegen Mißbräuche unter gebührender Achtung vor ihrer Kultur zu gewährleisten;
die Selbstregierung zu entwickeln, die politischen Bestrebungen dieser Völker gebührend zu berücksichtigen und sie bei der fortschreitenden Entwicklung ihrer freien politischen Einrichtungen zu unterstützen, und zwar je nach den besonderen Verhältnissen jedes Hoheitsgebiets, seiner Bevölkerung und deren jeweiliger Entwicklungsstufe;
den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
Aufbau- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern, die Forschungstätigkeit zu unterstützen sowie miteinander und gegebenenfalls mit internationalen Fachorganisationen zusammenzuarbeiten, um die in diesem Artikel dargelegten sozialen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwirklichen;
dem Generalsekretär mit der durch die Rücksichtnahme auf Sicherheit und Verfassung gebotenen Einschränkung zu seiner Unterrichtung regelmäßig statistische und sonstige Informationen technischer Art über das Wirtschafts-, Sozial- und Erziehungswesen in den nicht unter dieXIIIHoheitsgebieten zu übermitteln, für die sie verantwortlich sind.
Der Sicherheitsrat nimmt gegebenenfalls diese regionalen Abmachungen oder Einrichtungen zur Durchführung von Zwangsmaßnahmen unter seiner Autorität in Anspruch. Ohne Ermächtigung des Sicherheitsrats dürfen Zwangsmaßnahmen auf Grund regionaler Abmachungen oder seitens regionaler Einrichtungen nicht ergriffen werden; ausgenommen sind Maßnahmen gegen einen Feindstaat im Sinne des Absatzes 2, soweit sie inoder in regionalen, gegen die Wiederaufnahme der Angriffspolitik eines solchen Staates gerichteten Abmachungen vorgesehen sind; die Ausnahme gilt, bis der Organisation auf Ersuchen der beteiligten Regierungen die Aufgabe zugewiesen wird, neue Angriffe eines solchen Staates zu verhüten.
Der Ausdruck “Feindstaat“ in Absatz 1 bezeichnet jeden Staat, der während des Zweiten Weltkriegs Feind eines Unterzeichners dieser Charta war……“
Art. 133 GG
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Der Bund vertritt nicht die Rechte und Pflichten des deutschen Volkes, sondern die Rechte und Pflichten der unverantwortlichen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Die Nation haben sich nicht in einem Nationalstaat Deutschland, sondern in einer Wirtschaftszone „Bundesrepublik“ nach Handelsrecht unter einer völkerrechtlich unverantwortlichen Statusminderung akkreditiert.
Der Bizonenvertrag vom 01.01.1947 der alliierten Siegermächte existiert forthin. Bizone oder Vereinigtes Wirtschaftsgebietdie Bezeichnung für den Teil Deutschlands, der nach dem Zweiten Weltkrieg der US-amerikanischen und der britischen Besatzungsmacht unterstellt war. Die beiden ursprünglich getrennten Besatzungszonen wurden am 01.01.1947 zur Bizone zusammengeschlossen.
Die Besatzungszone (oder) war eine der vier Besatzungszonen, in die Deutschland westlich der Oder-Neiße-Linie nach der Kapitulation im Mai 1945 von den alliierten Siegermächten auf der Grundlage des Besatzungsrechts aufgeteilt wurde. Sie umfaßte bei Übernahme der Besatzungshoheit die preußischen Provinzen Hannover, Schleswig-Holstein und Westfalen, den Norden der Rheinprovinz sowie die Länder Braunschweig, Hamburg, Lippe, Oldenburg und Schaumburg-Lippe des Deutschen Reichs.die britische Militärregierung die zuvor preußische Provinz Hannover zum Land Hannover erklärt hatte, wurde dieses mit den Ländern Braunschweig, Oldenburg und Schaumburg-Lippe zum Land Niedersachsen fusioniert. Aus der preußischen Provinz Schleswig-Holstein wurde ebenfalls ein neues Land.
Das Land Nordrhein-Westfalen wurde zunächst aus zwei preußischen Provinzen, und zwar der Rheinprovinz und Westfalen, gebildet. Im Januar 1947 trat der bis dahin unabhängige Freistaat Lippe dem neuen Land Nordrhein-Westfalen bei. Im Januar 1947 war die Bildung der Länder in der britischen Zone abgeschlossen. Diese Länder wurden am 01.01.1947 Bestandteil der Bizone, dann der Trizone und schließlich am 23.05.1949 der Bundesrepublik in Deutschland.
Länder sind Territorien.
Staat bedeutet Verwaltung innerhalb eines Territoriums, mehrere Verwaltungen von Ländern sind ein Bund.
Staatenbund sind vereinigten Verwaltungen und sind nicht identisch mit dem Völkerbund.
Voraussetzung der Verwaltung, die auch Gewaltentrennung genannt wird, ist die Rechtsaufsicht vom Volk.
Deswegen untersteht ein Staat immer der Rechtsaussicht des Volkes, der Macht!
Natürliche Personen gleicher Kultur, Sprache und Umgebung schließen sich zu einem Volk zusammen.
Mehrere gleichartige Völker in einem bestimmten Territorien sind eine Nation.
Auf der Welt wurde der Staatenbund verwirklicht, nicht der Völkerbund. Völkerbund sind nicht die vereinigte Nationen.
Da es nur den Staatenbund gibt, ist der Begriff "vereinigte Nationen" ein irreführender und falscher Begriff,
weil die Völker nicht regieren, sondern die Polit-Primaten.
Vereinte Nationen erhalten nur dann diesen Status unter den universalen Menschenrechten nach Hard Law. Ein Rechtsstaat kann es nur dann geben, wenn es sich einer überpositiven Rechtsaufsicht der Macht unterwirft. Die "internationalen Gerichte" sind Gerichte nach Soft Law.
Das deutsche Volk bekennt sich zu den Menschenrechten (Art. 1(2) GG) und nicht zur Verwaltung „Bundesrepublik Deutschland“ des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
Die Bundesrepublik in Deutschland ist als juristische Person von den alliierten Siegermächten nach partiellem Privathandelsrecht gegründet worden, und zwar unverantwortlich und somit illegal nach §37 PartG, BGB und EGBGB. Damit gibt es kein bundesrepublikanisches Recht nach Hard Law.
Art. 6 EGBGB öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Es gibt keine unverantwortlichen Völkerrechtssubjekte der Bundesrepublik, so daß die Bundesrepublik in Deutschland kein Völkerrechtssubjekt in der Rechtsrealität sein kann. Rein rechtlich ist die Bundesrepublik eine illegale Organisation, kein Staat, geschweige denn Rechtsstaat, was mit dem internationalen Urteil ECHR 75529/01 Sürmeli, Verstoß gegen Art. 6, 13 EMRK, international bestätigt wurde.
Unverständlich ist, warum sich die Staaten offenkundig immer noch weigern, diese völkerrechtlichen Tatsachen in der Rechtsrealität zu akzeptieren. Es ist für alle Nation durch ihre Völker nicht möglich, sich in einem nicht rechtsfähigen und illegalen Organ, einem Wirtschaftsverein nach partiellem Privatrecht, völkerrechtlich, national und international rechtmäßig zu akkreditieren.
Nach partiellem Privatrecht können sich die Bundesrepublik und das Personal nennen wie sie es möchten. Es wird behauptet, daß es beamtete Amtspersonen (Richter und Beamte) gibt. Doch keine dieser Personen, die regelmäßig Rechtsbeugung durch Amtsanmaßung begehen, kann einen Amtsausweis vorweisen, lediglich Dienstausweise des partiellen Privatrechts. Deswegen können sich die Handelsvertretungen als Botschaften und Konsulate ausgeben, die in der Bundesrepublik nicht sein können.
Jeder Mensch hat Menschenrechte und und ist ein originärer Mensch mit besonderen Rechten als Völkerrechtssubjekt. Kein Mensch kann und darf auf seine natürlichen, unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte verzichten.
Deswegen ist die Geschichte über Militärregierung in Deutschland und die Pariser Verträge, über Befugnisse und Zuständigkeiten kaum ausschlaggebend bei Menschenrechten, da eine verbotene Verwaltung in der Rechtsrealität der Bundesrepublik nach dem Potsdamer Abkommen von den alliierten Siegermächten geschaffen wurde.
Siegermacht bedeutet Siegervolk und nicht Siegerstaat, also Siegerverwaltung.
Der Transzendenzbezug des Grundgesetzes ist für das Grundrecht ist gegen Art. 73 in Verbindung mit 53, 107 UN-Charta nicht umgesetzt worden! Der Transzendenzbezug definiert die Macht und begrenzt die Gewalt. Demnach ist das Grundgesetz nicht in Kraft getreten, weil das Grundrecht auf das originäre Amt für Menschenrechte in der Rechtsrealität nicht geschaffen wurde.
Der Friedensvertrag kann also nur durch das Prärogativorgan der Macht geschaffen werden. Eine Nation definiert sich durch seine Völker. Das deutsche Volk bekennt sich zu den Menschenrechten. Das Prärogativorga ist also die Körperschaft des Menschenrechts, das das in Bekenntnis, Auftrag und Namen des Volkes tätig wird. Diese Körperschaft ist das Amt für Menschenrechte in Deutschland, das den Friedensvertrag herbeiführen kann und wird.
Nach der Rechtsrealität sind die „alliierten Botschaften“ in Berlin nicht zuständig für Deutschland, nur für die Bundesrepublik, die als Handelsgesellschaft ohne Haftung (§37 PartG) „organisiert“ sind. Natürlich ist Deutschland souverän, denn hat ein eigenes Volk.
Die Bundesrepublik ist nicht souverän, denn die Bundesrepublik hat kein eigenes Volk, sondern Personal nach der Dienstbarkeit.
Die alliierten sind aber für die Menschenrechtsverletzungen der Bundesrepublik in Deutschland verantwortlich, da Sie 1949 eine illegale Verwaltung eingerichtet haben, die nach Soft Law die Menschenrechte in Deutschland nicht(ig) praktiziert und die Menschen gegen Art. 73 UN-Charta durch die Renazifizierung der Nazijustiz von Nazi-Deutschland terrorisiert.
Nach dem Potsdamer Vertrag, der eigene Vertrag der alliierten Siegermächte, ist eine solche Verwaltung wegen Menschenrechtsverletzungen verboten. Wenn Sie diese, rechtswidrig und illegal organisierte Verwaltung „Bundesrepublik“ nach Soft Law, ohne eine Rechtsaufsicht des Hard Law weiterhin dulden, so haften die statusgeminderten Botschaft für die Menschenrechtsverletzungen in Folge. Die britische Botschaft, die nach diesen Tatsachen auch nur eine Handelsvertretung ist, haftet natürlich unter der Statusminderung nicht, jedoch die britische Krone.
Es ist die Rede von den alliierten Siegermächten, also die Krone von England, das Prärogativorgan.
Im Potsdamer Abkommen ist vertraglich vermerkt, „Jede deutsche Verwaltung, die dem Ziel der Besatzung nicht entsprechen wird, wird verboten werden“. Damit haftet die britische Krone, denn die Verantwortung für diese unverantwortliche Verwaltung und deren Versagen kann nicht dem deutschen Volk ohne eine Rechtskontrolle übertragen.
Nach dem Act of State gilt die Erklärung der englischen Krone in auswärtigen Fragen. Im „Certificate“ des auswärtigen Amtes (Bevin 04/1946) wird erklärt, daß die alliierten Siegermächte die oberste Gewalt über Deutschland, nicht die Macht, übernommen haben, daß Deutschland als Staat fortbestehe und mit ihm die deutsche Staatsangehörigkeit, daß die Regierung Deutschlands, also nicht das Volk, durch die alliierte Kontrollkommission fortgeführt wird und seine Majestät trotz Waffenstillstand im Krieg mit Deutschland befinde.
Nur die Krone gestaltet durch die Regierung die auswärtigen Beziehungen in umfassender Zuständigkeit. So ist allein der Krone befugt einen Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, für den Staat als Ganzes Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen, Territorium neu gewinnen oder zedieren und den territorialen Umfang ihrer Hoheitsgewalt bestimmen. Solche Hoheitsakte sind Ausdruck der prärogativen Körperschaft und werden als Act of Stade bezeichnet.
Dabei geht es um die Regierung und dem Staat, nicht um das Volk oder Nation. Nach Art. 73 UN-Charter wurde durch den Act of State die Verpflichtung übernommen, das deutsche Volk wegen der Statusminderung zur vollen Selbstregierung zu den Menschenrechten im Grundrecht des Grundgesetzes zu bekennen, dabei die Interessen der Einwohner, zu dem ich dazu gehöre, dieser Hoheitsgebiete Vorrang zu geben und sie als heiligenden Souveränitätsauftrag die Verpflichtung zu übernehmen, im Rahmen des durch diese Charta errichteten Systems des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit das Wohl dieser Einwohner aufs äußerste zu fördern, und zwar unter Hard Law der universalen Menschenrechte, so wie in der türkischen Verfassung vorgesehen ist!
Art. 73 UN-Charta ist nicht umgesetzt worden, so daß ein Restitutionsverfahren eingeleitet worden ist, da sich die britische Botschaft Berlin selbst in einer wirtschaftlich geschaffenen Statusminderung befindet und nicht in Deutschland und beim deutschen Volk akkreditiert ist. Deswegen ist die Handelsbotschaft unzuständig.
Die Statusminderung besteht forthin nach Art. 73 UN-Charta für Deutschland, da die Bundesrepublik in Deutschland inzwischen nach dem Willen der alliierten Siegermächte von Europa rechtswidrig usurpiert worden ist. Deutschland und das deutsche Volk sind nicht souverän in den Rechten.
Nach dem Act of State, im „Certificate“ des auswärtigen Amtes (Bevin 04/1946), haben die alliierten Siegermächte die oberste Gewalt über Deutschland übernommen, obwohl Deutschland als Staat fortbesteht. Die vorgetäuschte Souveränität bezieht sich also auf die Bundesrepublik in Deutschland als wirtschaftliche Regierung ohne die heiligende Aufgabe nach Art. 73 UN-Charta.
Heiligende Aufgabe bedeutet, die Statusminderung des deutschen Volkes zu heilen, also Missionieren. Deswegen bekennt sich das deutsche Volk im Grundrecht zu den Menschenrechten. Deutschland ist faktisch völkerrechtlich ein verbriefter, originärer, bekennender Konfessionsstaat (lateinisch:= „Geständnis, Bekenntnis“) und ist verbrieft im Grundrecht der Bundesrepublik in Art. 1 GG. Die Bundesrepublik weigert sich dem Kontrahierungszwang nach dem Recht des „ius cogens“ sich zu beugen.
Nach den Institutionen des römischen Rechts ergibt sich, daß das Recht des Staates oder des Gesetzes solche Körperschaften nicht macht und fingiert, sondern natürlich und originär vorfindet. Die Körperschaftsrechte werden nicht verliehen, sondern nur anerkannt (Institutionen und Geschichte des römischen Rechts, Band I, Emil Kuntze).
Völkerrechtssubjekt erwirbt seine Völkerrechtspersönlichkeit unabhängig von seiner Anerkennung oder Nichtanerkennung durch die bloße Tatsache seines Entstehens. Die in der Anerkennung liegende Feststellung, daß das Völkerrechtssubjekt entstanden sei, ist nur deklatorischer Natur (OVG Münster, 14.02.1989 Verfahren: 18A 858/87 in NVwZ 1989, 790 (ZaöRV 51 [1991], 191).
Die alliierten Siegermächte haben ein statusgemindertes Volk von NAZI-Deutschland vorgefunden und haben Deutschland nicht befreit, denn das kann nur das Volk über das Bekenntnis, sondern haben dann in dieser Zeit Deutschland danach nicht entnazifiziert, sondern renazifiziert.
So wurde NS-Parteimann Konrad Adenauer in der politischen Führung Kanzler, das BKA und LKA wurde durch die NS-Polizei besetzt. Eine Reihe von Einheiten der Ordnungspolizei nahmen im Zweiten Weltkrieg an Kriegseinsätzen teil. Schon vor Kriegsausbruch waren deutsche Polizeikräfte an der Besetzung Österreichs und des Sudetenlandes und der Errichtung des „Protektorats“ auf dem Gebiet der Tschechoslowakei beteiligt. Auch am Angriff auf Polen nahmen Polizisten teil und führten hier bereits Exekutionen polnischer Staatsbürger durch, die als „gefährlich“ oder „unerwünscht“ eingestuft wurden. An der Abschiebung von Juden in den damaligen sowjetischen Teil Polens waren ebenfalls Kräfte der Ordnungspolizei beteiligt. Das Ausmaß der Beteiligung deutscher Polizeieinheiten an den Kriegsverbrechen im weiteren Verlauf des Krieges haben neuere Forschungen verdeutlicht. Höhepunkt der verbrecherischen Polizeiaktionen war die systematische Einbindung von Ordnungspolizisten in die Vernichtungsmaßnahmen (meist Massenerschießungen) gegen Juden und andere NS-Opfer zwischen 1941 und 1944 in Polen, im Baltikum und in Weißrussland. Es handelt sich nach Einschätzung des ehemaligen Hamburger Justizsenators Wolfgang Curilla „um das düsterste Kapitel der deutschen Polizeigeschichte“, an dem weit mehr als 20.000 Polizeiangehörige aktiv beteiligt waren. Mehr als zwei Millionen jüdischer Opfer wurden unter direkter und indirekter Mitwirkung der Ordnungspolizei ermordet.
Und schließlich wurde die Justiz renazifiziert. Das Bundesverfassungsgericht stellte am 31.07.1973 bei der Überprüfung des Grundlagenvertrags fest (2 BvF 1/73; BVerfGE 36, 1[7]):
"Die Bundesrepublik Deutschland ist also nicht „Rechtsnachfolger“ des Deutschen Reiches, sondern als Staat identisch mit dem Staat „Deutsches Reich“, – in bezug auf seine räumliche Ausdehnung allerdings „teilidentisch“, so daß insoweit die Identität keine Ausschließlichkeit beansprucht. […] Sie beschränkt staatsrechtlich ihre Hoheitsgewalt auf den „Geltungsbereich des Grundgesetzes“.Die Bundesrepublik […] fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland […]".
Das ist der Beweis, wenn die Bundesrepublik identisch mit Deutschland = Deutsches Reich ist, daß die Kriege von den alliierten Siegermächten geplant und verursacht worden sind und das geteilte NAZI-Deutschland wieder renazifiziert worden ist, denn sonst ergibt Alles keinen Sinn!
Die Statusminderung des Volkes ist durch NAZI-Deutschland entstanden, und deswegen verwalten die Besatzer nicht nur die Bundesrepublik, Österreich, sondern auch anderen Länder im Osten, die nach Art. 146 GG wieder zurück gegeben müssen, damit sich die Einheit vollzieht. Die Einheit ist nicht identisch mit dem Einigungsvertrag von 1990, der den Charatkter des freien Grenzübertritts hatte und Vorläufer des Schengener Abkommens ist.
Aus diesem Grund wurde die europäische Union geschaffen, eine internationale Treuhand-Vereinigung, die sozusagen die Einheit der deutschen Gebiete global vereint. Die Einheit Deutschlands bezieht sich auf das Volk und auf die Fläche!
Das deutsche Volk muß sich selbst durch das Bekenntnis zu den Menschenrechten befreien. Würde ein Friedensvertrag mit der deutschen Körperschaft "Amt für Menschenrechte" nach dem Kontrahierungszwang geschlossen, so müßte sich die UNO und die EU unverzüglich auflösen.
Die Menschen sind aber mit den Symptmen des Unrechts und der Menschenrechtsverletzungen so sehr beschäftigt und ungebildet, daß sie sich nicht mit der Ursache, sondern mit den Symptomen beschäftigen und gegen die Wand nach Soft Law laufen, denn es gibt im Falschen nichts Richtiges.
Das Potsdamer Abkommen und alle Verträge sind nichtig umgesetzt worden und sind ungültig, da die alliierten Siegermächte die Verantwortung für das Verbot grob fahrlässig bis unverantwortlich unter Vorsatz nicht herbeigeführt haben, denn im Grundrecht des Grundgesetzes ist der Transzendenzbezug des überpositiven Rechts der originären Körperschaft für Menschenrechte nicht umgesetzt worden.
Es sieht vielmehr so aus, als müßte das Problem an den "Law officer of the crown" oder auch "Attorney General" übertragen, besprochen und gelöst werden. Derzeit wird diese Funktion bekleidet durch "Dominic Grieve".
http://reference.findtarget.com/search/Law%20Officers%20of%20the%20Crown/
Weiterhin ist zur !noch immer bestehenden Verantwortung der alliierten Siegermächte! richtig, daß wenn man sich aber nun das "Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin" vom 25.09.1990 (BGBl. 1990 II 1274) ansieht und dort den Artikel 2 (sowie den Artikel 4) liest, wird einiges im Rechtsbetrug der alliierten Bundesrepublik klarer, denn die Aufhebung einer Aufhebung ist das Inkrafttreten.
„Die Rechte und Verantwortlichkeiten der Drei Mächte in Bezug auf Deutschland als Ganzes (Deutsches Reich in den Grenzen vom 31.12.1937) bestehen weiter fort, und zwar in jeder Hinsicht“Interessant ist der Satzteil"unabhängig davon, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind".
Das ist der Betrug. Das Besatzungsrecht besteht förmlich und rechtlich weiter. Es wird dem Volk suggeriert, durch den "Zwei plus Vier Vertrag" (Art. 7) sei Deutschland vollständig souverän, aber genau dies ist nicht so. Das Berlinübereinkommen vom 25.09.1990 trat bereits am 03.10.1990 in Kraft (sieheVerordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25.09.1990 vom 28.09.1990 [BGBl. 1990 II 1273]) und hat bereits gewirkt, bevor der "Zwei plus Vier Vertrag" 1991 in Kraft trat (siehe BGBl. 1991 II 587). Selbst die Suspendierung der "VIER-Mächte-Rechte und Verantwortlichkeiten" (Erklärung der Vier Mächte über die Aussetzung ihrer Vorbehaltsrechte über Berlin und Deutschland als Ganzes in New York vom 01.10.1990 (siehe Bulletin des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 10.10.1990, Nr. 121, S. 1266)) wurde zwar ab dem 01.10.1990 außer Kraft gesetzt, diese Außerkraftsetzung aber durch Inkrafttreten des Berlinübereinkommens am 03.10.1990 (siehe BGBl. 1990 II 1273) wieder aufgehoben.
Fazit:
Drei-Mächte-Statusrechte bleiben in Kraft,
solange die Bundesrepublik nicht aufgelöst wird.
Art. 120 GG iVm. Art. 73 UN-Charta:
Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten.
Das erklärt auch, wieso ungefragt (angeblich muß ja seit 1994 jegliches Überfliegen durch US-Streitkräfte seitens der Bundesregierung genehmigt werden) und ungezählt Flugzeuge der Besatzungsmächte über Deutschland herumfliegen und weiterhin Besatzungstruppen stationiert sind. Momentan sind offiziell noch immer mindestens 74.000 US-Soldaten in Deutschland stationiert. Nach inoffiziellen Angaben eines hochrangigen, bei den US-Streitkräften beschäftigten Offiziers sind es sogar 250.000 Soldaten. So viele, wie in der ersten Angriffswelle den Irak angegriffen haben.
Die Behauptung der britischen Handelsbotschaft, daß die Militärgesetze nicht mehr in Kraft seien, ist für die Menschenrechtsverletzung gegen meine Person nach Art. 73 UN-Charta ohne Belange.
Die Botschaften und zuständige Konsulate in den Ländern sind verpflichtet, nach Art. 73, 43, 53, 107 UN-Charta eine militärische Intervention gegen die renazifizierte Nazi-Justiz durchzuführen, um die Menschenrechte in Deutschland wieder herzustellen, weil Rechtsstaatlichkeit, Entschädigung und Rehabilitation weiterhin verweigert wird.
Auszug:
Art. 133 GG
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der
Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes ein.
Der Bund vertritt nicht die Rechte und Pflichten des deutschen Volkes, sondern der unverantwortlichen Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes. Es gilt Verwaltungsrecht:
... §5 (2) VwVfG zur Amtshilfe....bei Menschenrechtsverletzungen
Die ersuchte Behörde darf Hilfe nicht leisten, wenn
1.
sie hierzu aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage ist (die Bundesrepublik kennt die Menschenrechtsverletzung nicht)
2.
durch die Hilfeleistung dem Wohl des Bundes oder eines Landes erhebliche Nachteile bereitet würden.
Die ersuchte Behörde ist insbesondere zur Vorlage von Urkunden oder Akten sowie zur Erteilung von Auskünften nicht verpflichtet, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
Die Handelsbotschaften der Trust-Staaten in der Bundesrepublik sind nicht zuständig.
Die Verantwortung für Deutschland tragen die alliierten Siegermächte.
Der US-amerikanische Alien Tort Statute, kurz ATS, oder Alien Tort Claims Act (etwa: Gesetz zur Regelung von ausländischen Ansprüchen), kurz ATCA, legt fest, daß Ansprüche, die sich auf das US-amerikanische Zivilrecht stützen, vor US-amerikanischen Gerichten verhandelt und erklagt werden können, auch wenn die Beteiligten nicht US-amerikanischer Nationalität sind und die Ereignisse, die die Anspruchsgrundlage darstellen, nicht auf US-Boden stattgefunden haben. Allerdings gilt das ausdrücklich nur für Verstöße gegen das Völkerrecht oder gegen einen Staatsvertrag, bei dem die USA einer der Vertragspartner sind.
Der englische Originaltext lautet:
"The district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States."
Dadurch, daß weder Ort noch Beteiligte eine Beziehung zu den USA haben müssen, ist es der ATCA in der Theorie möglich, jeglichen zivilen Schadensfall in irgendeinem Land der Welt vor einem US-amerikanischen Gericht zu verhandeln bzw. jegliche Zivilklage statt vor ein lokales Gericht vor ein US-Gericht zu bringen, sofern ein Verstoß gegen das Völkerrecht oder gegen internationale Verträge vorliegt oder zumindest erfolgreich konstruiert wird.
Der ATCA wurde bereits 1789, also praktisch gleich nach der US-Staatsgründung, verabschiedet und war ursprünglich wohl als zusätzlicher Schutz für US-Bürger im Ausland gedacht. Weltweite Aufmerksamkeit erhielt das ATCA erst, als in den 1990er Jahren Nachfahren von Holocaust-Opfern und Zwangsarbeitern im deutschen Nationalsozialismus Deutschland und Österreich als Rechtsnachfolger des NS-Regimes sowie deutsche Konzerne vor US-Gerichten verklagten und Schadensersatzsummen in Höhe von mehreren Milliarden Dollar zugesprochen bekamen, obwohl die Mehrheit der Klagenden nicht in den USA wohnhaft war. In der Nachfolge wurden, immer von US-Anwälten organisiert und initiiert, z.B. Klagen gegen Deutschland durch die Hereros in Namibia (später eingestellt), gegen die Schweiz wegen des von Juden eingezogenen Goldes und gegen deutsche Konzerne wie Daimler-Chrysler wegen der Unterstützung der Apartheid in Südafrika eingereicht.