Hauptmenü
Informationen
Es ist schwer,
ein kollektives Irresein,
selbst wenn es als solches rational erkannt ist,
zu heilen.
§ 37 PartG Nichtanwendbarkeit einer Vorschrift des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 54 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird bei Parteien nicht angewandt.
§ 54 BGB nicht rechtsfähige Vereine
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung.
Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 52 ZPO Umfang der Prozessfähigkeit
Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Artikel 19 GG zu §37 PartG
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
Anzuwenden ist
Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Das System funzt nur deswegen, nicht wegen der Demokratie, sondern wegen dem Glauben an die multiple Geldschöpfung.
Bedeutung:
1. Verstoß gegen das Zitiergebot aus Artikel 19 GG
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
2. Art. 79 GG Änderung der Grundsätze
Eine Änderung dieses Grundgesetzes, ......, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.
3. UNVERANTWORTLICHE DEMOKRATIE
Keine Völkerrechtssubjektivität der Bundesrepublik.
Nach §37 PartG liegt eine illegal organisierte Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik in Deutschland vor. Die Legislative wird von den Parteien bestimmt. Die Parteien in der Bundesrepublik sind nicht rechtsfähige Vereine, denn die Bundesrepublik ist eine Personengesellschaft, ohne eine eigene Rechtspersönlichkeit, und ist nur teilrechtsfähig (Zonenvertrag).
Ausdrücklich gilt nach §37 PartG die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift aus §54 Satz 2 BGB. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet niemand. Damit liegt offenkundige Nichtigkeit durch Unverantwortungslichkeit vor, und zwar auf Bundes-, Länder- und Kommunalebene.
Das BGB ist durch diese Rechtspraxis der Unverantwortlichkeit der Bundesrepublik im Rahmen des Ermächtigungsgesetzes nicht wirksam und wirklich, sondern willkürlich erreichbar.
Diese unverantwortlichen Personen können nur Unverantwortlichkeit an Gesetzgebung, Justiz und Exekutive abgeben. Eine Amtshaftung scheidet grundsätzlich aus. §52 ZPO belegt diese offenkundige Tatsache der Prozeßunfähigkeit und Parteilichkeit im Umkehrschluß.
Eine Person ist insoweit prozeßfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
Nach §37 PartG in Verbindung mit der Nichtanwendbarkeit des § 54 BGB sind Parteien in der Bundesrepublik nicht rechts-, geschäfts-, prozeß- und parteifähig, also unmündig und unverantwortlich wie die Bundesrepublik selbst.
Von diesen unverantwortlichen Parteien wird die Bundesrepublik mit unverantwortlichen Gesetzen gesteuert und die Richter von dieser Unverantwortlichkeit in den Richter-wahlausschüssen gewählt und vereidigt. Die Verwaltung ist in Folge der Unverant-wortlichkeit offenkundig ebenfalls unverantwortlich organisiert und nichtig legitimiert. Das gilt auch für das Bundesverfassungsgericht und Personal, sowie für alle Verfassungsorgane.
Von oben nach unten wird Unverantwortlichkeit praktiziert. Da die Verwaltung der Bundes-republik und der Länder durch das PartG gesteuert werden, gilt EGBGB.
Artikel 6 EGBGB Öffentliche Ordnung (ordre public)
Eine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Die Grundordnung der Bundesrepublik aus Wahlen, Bestimmungen, Ernennungen, Vereidigungen und Bestallungen in allen Ebenen sind nichtig wegen Rechtswidrigkeit. Gegen eine nicht rechtsfähige Entscheidung gibt es selbstverständlich auch keine Rechtsmittel, weil Nichtigkeit des fehlenden Rechts vorliegt.
Hinweis
zur Insolvenz einer "öffentlichen Körperschaft" der Bundesrepublik oder der Länder.
§12 InsO
(1) Unzulässig ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen
1.
des Bundes oder eines Landes;
2.
einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes untersteht, wenn das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Hat ein Land nach Absatz 1 Nr. 2 das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person für unzulässig erklärt, so können im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung dieser juristischen Person deren Arbeitnehmer von dem Land die Leistungen verlangen, die sie im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch über das Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit und nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom Träger der Insolvenzsicherung beanspruchen könnten.
Das bedeutet nach §37 PartG, daß unverantwortliche Körperschaften nicht rechtsfähig sind und auch nicht sein können. Körperschaften werden von natürlichen Personen geboren oder von juristischen Personen fingiert. Bei den juristischen Personen, Bundesrepublik und Länder, müssen Gründungsurkunden bis zum Ursprung der Willenserklärung der natürlichen Personen vorhanden sein, denn der Corpus besteht bei einer juristischen Person durch die Gründungsurkunde der Eltern oder Familiengemeinschaft/Gesellschaft, die im Ursprung rechtsfähig sein müssen, also Träge von Rechten und Pflichten (§52 ZPO).
Wer nicht rechtsfähig gegründet ist, ist auch nicht insolvenzfähig. Nichts anderes besagt §12 InsO wie §37 PartG die Unverantwortlichkeit offenkundig beweist!
Wer sich seine Körperschaft (Verein, Stiftung, Vermögen, Anstalt, Zweckbetrieb, Eigenbetrieb, Gewerbebetrieb) usw. bei den unverantwortlichen Ländern einträgt, erwirbt die selben Rechte der Unverantwortlichkeit und wird auf dem 1. Blick belohnt, obwohl es sich um eine Disqualifizierung des Rechts handelt. Der Ausgang im Hamsterrad Geld ist bekannt- Geld regiert die Welt.
Unter dem Soft Law verlieren die Menschen Ihre Rechte nach Hard Law (unbedingtes Menschenrecht).
Und geht eine Firma dann pleite, so zahlt das Land mit der Inflation. Die Inflation trifft Rentner und Arbeitslose.
Das ist der ganze Trickbetrug.
Die Bundesrepublik Finanzagentur GmbH ist nach deutschem Recht konkurs gegründet und wird insolvent verwaltet.
Der Mitarbeiter der ARGE täuscht einen Arbeitsvertrag mit einem nicht rechtsfähigen Arbeitsgeber vor. Der Mitarbeiter haftet ohne Vertretungsvollmacht. BGB ist nur bedingt anwendbar, da durch §37 PartG in Verbindung mit Art. 19 GG das Zitiergebot verletzt ist, so daß das BGB durch die Rechtswidrigekeit nach deutschem Recht keine Anwendung in der Rechtsrealität besitzt.